Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 31.03.2021
Digitale Kontakt-Nachverfolgung
Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt hat mitgeteilt, dass alle 14 Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte in den kommenden vier Wochen an das System der digitalen Kontakt-Nachverfolgung per luca App angeschlossen werden sollen. Die Gesundheitsämter der Landkreise Salzlandkreis, Burgenlandkreis, Harz, Börde, Saalekreis und der Stadt Halle (Saale) werden bereits in den kommenden zwei Wochen eingebunden.
Die Kosten für die Einführung des Systems trägt das Land Sachsen-Anhalt, sie belaufen sich auf rund 1 Mio. . Der Vertrag mit den Betreibern der App hat eine Laufzeit von einem Jahr.
Mithilfe der App können die Behörden im öffentlichen oder auch privaten Bereich schneller und einfacher Kontakte nachverfolgen, um Infektionsketten zu unterbrechen und damit die weitere Ausbreitung des Coronavirus zu verhindern. Damit kann schnell auf mögliche Infektionsfälle reagiert werden.
Im Ergebnis ermögliche das System eine verschlüsselte, anonymisierte und Datenschutzkonforme Kontaktaufnahme.
Zentrale Akteure des luca-Systems sind die Betreiber (zum Beispiel Gastronomie, Einzelhandel
oder Kultureinrichtungen), die Nutzer und das Gesundheitsamt. Die Betreiber registrieren sich im luca-System, verteilen in ihrem Betrieb QR-Codes und geben auf Anfrage des Gesundheitsamtes Daten frei. Die Appnutzer registrieren sich, indem sie beim Betreten zum Beispiel der Gaststätte, des Einzelhandelsgeschäftes oder der Kultureinrichtung mit der Kamera den QR-Code scannen. Beim Verlassen der Räumlichkeiten checkt der Nutzer dann wieder aus. Bei einer eigenen Infektion teilt der Nutzer die Besuchshistorie mit dem Gesundheitsamt.
Das Gesundheitsamt kann beim Auftreten neuer Infektionsfälle über das System die Kontaktdatenlisten abfragen und einsehen. Dazu kann es auf die Besuchshistorie des Nutzers zugreifen und alle Betriebe und Einrichtungen, die sich in der Historie befinden, anfragen, damit diese ihre Informationen zur Verfügung stellen. Der Betreiber gibt dann mit seinem Schlüssel die Daten frei und diese werden über eine TAN dem Gesundheitsamt übermittelt. Dadurch müssen die Gesundheitsämter keine Daten händisch erfassen, sondern nur abfragen.
Personalkosten, Sozialversicherungs- und Steuerpflicht in Corona-Testzentren
Der Deutsche Städtetag hat beim Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nachgefragt, ob Personalkosten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kommunen, die in Testzentren eingesetzt werden, als Kosten der Testzentren über § 13 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 der Coronavirus-Testverordnung (TestV) – Bezug: Aktuelle Nachrichten zum Corona-Virus vom 10.03.2021 – erstattungsfähig sind. Zudem wurde angeregt, die Sozialversicherungspflicht und Steuerpflicht für alle Personen, die in Testzentren arbeiten, auszusetzen. Die Antwort des BMG ist dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 30.03.2021 zu entnehmen.
Personalkosten von Mitarbeitenden des Öffentlichen Gesundheitsdienstes sind demnach nicht abrechenbar, von anderen kommunal Beschäftigten schon. Steuerlich gibt es keine Erleichterungen für dort Beschäftigte, in der Sozialversicherung für ärztliche Personengruppen.
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| Anlage 310321.PDF |
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