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Verbandsgemeinde Unstruttal
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  • Sachsen-Anhalt

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Ehrenamt verdient Anerkennung

Ehrenamt verdient Anerkennung

Ob im kulturellen, gastronomischen, sportlichen oder kreativen Bereich, Ehrenamt verdient eine vielseitige Honorierung durch regionale Partner.

Deshalb hat der Burgenlandkreis die Ehrenamtskarte ins Leben gerufen. Sie dient als Zeichen der Anerkennung und Wertschätzung für die vielen ehrenamtlich tätigen Menschen in unserem Landkreis.

Engagieren Sie sich mindestens 2 Stunden pro Woche oder 100 Stunden im Jahr im Ehrenamt im Burgenlandkreis? Dann beantragen Sie doch die Ehrenamtskarte! Mit ihr erhalten Sie zahlreiche attraktive Vergünstigungen bei über 40 Partnern.

Hier klicken:
Ehrenamt verdient Anerkennung (burgenlandkreis.de)

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 20.02.2023

Test- und Maskenpflicht fallen zum 01. März 2023

die Gesundheitsministerinnen und -minister von Bund und Ländern haben sich darauf verständigt, dass aufgrund der stabilen Infektionslage zum 01. März 2023 fast alle Test- und Maskenpflichten auslaufen.

Damit endet die Testpflicht für Besucher medizinischer Einrichtungen und die Maskenpflicht für die Beschäftigten sowie Bewohner von Pflegeheimen.

Diese Maßnahmen sollten ursprünglich noch bis zum 07. April 2023 gelten. Lediglich für Arzt-, Krankenhaus- und Pflegeheimbesucher/-innen soll weiterhin die Maskenpflicht gelten.

Zur Begründung führte der Bundesgesundheitsminister die seit Wochen stabile Infektionslage an. Die 7-Tage-Inzidenz stagniere. Die Krankenhäuser könnten die Corona-Kranken gut versorgen. Der Anteil der COVID-Toten in Pflegeheimen sei zuletzt stark gesunken. In den Vorjahren waren noch rund 15 Prozent aller COVID-Toten in den Heimen zu beklagen. Beim Besuch von medizinischen Einrichtungen sei weiterhin Vorsicht geboten. Deshalb soll hier die Maskenpflicht noch aufrechterhalten werden. Wer Patienten oder Heimbewohner besucht, wer Arzttermine wahrnimmt, muss weiterhin Maske tragen.

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Anschreiben SGSA 20022023.PDF
0.1 MB

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Information zur Erhebung zur Umlage der Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale - Weiße Elster“ und „Untere Unstrut“

Die Verbandsgemeinde Unstruttal ist gemäß § 54 Abs. 3 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) gesetzliches Mitglied in den Unterhaltungsverbänden „Untere Unstrut“ und „Mittlere Saale - Weisse Elster“. Auf der Grundlage dieser Pflichtmitgliedschaft hat die Verbandsgemeinde Mitgliedsbeiträge an diese Unterhaltungsverbände nach § 28 Wasserverbandsgesetz (WVG) zu zahlen.

Die Unterhaltungsverbände sind in ganz Sachsen-Anhalt gegründete Wasser - und Bodenverbände. Sie pflegen die Gewässer 2. Ordnung in ihren Verbandsgebieten, damit ein ordnungsgemäßer Zustand sowie die Funktion der Gewässer und ihrer Ufer erhalten wird. Die Gewässerunterhaltung ist eine gesetzlich geregelte Pflichtaufgabe. Sie dient grundsätzlich allen Bürger und Bürgerinnen, da sie Voraussetzung für den Abfluss des Niederschlagswassers in unseren Flüssen und Bächen ist. Der Umfang der Gewässerunterhaltung ist in § 52 Abs. 1 des Wassergesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) geregelt.

Die Kommunalaufsicht des Burgenlandkreises hat der Verbandsgemeinde Unstruttal per „Zwangssatzung“ die Umlage dieser Mitgliedsbeiträge auf die Eigentümer der Grundstücke im jeweiligen Verbandsgebiet auferlegt. Aufgrund der vorgenannten Verpflichtung zur Einnahmebeschaffung wurden erstmals in 2022 Umlagebescheide für das Erhebungsjahr 2018 verschickt. Die Umlage erfolgt jährlich.

Einen Umlagebescheid erhält, wer zum Zeitpunkt der Erhebung Eigentümer des Grundstückes ist. Maßgeblich ist immer die rechtskräftige Eintragung des Eigentümers im Grundbuch.

Sind Flächen verpachtet, hat sich der Grundstückseigentümer selbst mit dem Pächter zu einigen. Schuldner der Umlage bleibt der Eigentümer. Er erhält den Bescheid und hat die Umlage zu zahlen.

Sind Flächen bereits verkauf, ist immer die rechtskräftige Eintragung des Eigentümers im Grundbuch ausschlaggebend. Dieser ist beim zuständigen Grundbuchamt hinterlegt und kann auch nur auf Antrag des Eigentümers beim Grundbuchamt geändert werden. Eine Eigentumsübertragungsvormerkung im Grundbuch ersetzt diese nicht. Den Bescheid erhält, wer im Erhebungszeitraum als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist.

Um den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten macht die Verbandsgemeinde von der Möglichkeit Gebrauch, Kleinbeträge unter 5,00 € je Umlageschuldner nicht zu erheben.

Nähere Informationen zu den Unterhaltungsverbänden und deren Arbeit erhalten Sie auf den entsprechenden Internetseiten. Die komplette Satzung der Verbandsgemeinde Unstruttal zur Umlage der Verbandsbeiträge der Unterhaltungsverbände „Mittlere Saale – Weisse Elster“ und „Untere Unstrut“ kann unter https://www.verbgem-unstruttal.de/de/satzungen.html eingesehen werden.

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Parktickets in FREYBURG (UNSTRUT) einfach per App bezahlen

Easypark Freyburg (U.)

Die Stadt Freyburg (Unstrut) bietet Ihnen ab sofort das Parken mit der EasyPark App an – als Alternative zum Ticketkauf am Parkscheinautomaten.

Es war nur eine Idee von Herrn Marcus Jaki, Mitarbeiter (Hauptamt / IT) der Verbandsgemeinde Unstruttal, welcher Easypark bis dato nur als Nutzer kannte.
Ein kurzes Gespräch mit dem Bürgermeister der Stadt Freyburg (Unstrut), Udo Mänicke, und anschließende Zustimmung im Stadtrat, führten zur Umsetzung des Projekts unter Mitwirkung der Sachbearbeiterin für ruhenden Verkehr im Ordnungsamt, Frau Nicole Thurig sowie Herrn Jaki. „Smart Parking Manager“ Maks Bradtmöller von der Firma Easypark brachte zum Abschluss die neue Beschilderung persönlich vorbei.

Das Handyparken besitzt viele Vorteile: Autofahrer müssen kein passendes Kleingeld mehr bereithalten und vorausschauend in den Parkscheinautomaten einwerfen. Mit der EasyPark-App können Sie die Parkzeit flexibel starten, stoppen oder verlängern. Überbezahlung oder eiliges Nachlösen am Automaten gehören somit der Vergangenheit an. Außerdem werden die Parkvorgänge in Freyburg (Unstrut) minutengenau abgerechnet.

So funktioniert die App: 3 Schritte zum digitalen Parken

  1. Einfach die EasyPark-App auf das Smartphone herunterladen, registrieren und die gewünschte Zahlart auswählen: Lastschrift, Kreditkarte, paydirekt, Apple Pay oder PayPal.
    Über folgenden Link können Sie die kostenlose EasyPark-App herunterladen: https://invite.easypark.net/Jetztladen

  2. Beim Öffnen der App zeigt diese stets die aktuelle Parkzone auf der Karte an: Standort überprüfen, auf P klicken, die Parkzeit mit dem Rad bestimmen und den Parkvorgang starten.

  3. Zum manuellen Stoppen oder Verlängern erneut das Rad bedienen. Das Parken endet ansonsten automatisch, sobald die eingestellte Parkzeit abläuft.

Die Nutzer können alle anfallenden Kosten in der App einsehen, die Abrechnung erfolgt minutengenau. EasyPark erhebt eine Transaktionsgebühr für jeden Parkvorgang, diese beträgt in Freyburg (Unstrut) 15% (mind. 20  Cent) der jeweiligen Parkgebühren.

Die Kontrolleure (m/w) der Verbandsgemeinde Unstruttal prüfen anhand des Nummernschildes, ob ein digitaler Parkschein hinterlegt ist.

Jana Schumann, Verbandsgemeindebürgermeisterin, ist stolz auf ihre Mitarbeiter und die Umsetzung der nicht aufzuhaltenden Digitalisierung.

Anruf oder SMS statt App
Eine Alternative zur App ist die Anruf-Funktion von EasyPark. Dafür müssen Sie sich zunächst registrieren auf www.easypark.de oder unter der Servicenummer 0221 260 1899. Danach können Sie per Anruf einen Parkvorgang starten und jederzeit wieder beenden. Die Abrechnung der Parkgebühren erfolgt über die ausgewählte Zahlart.

Die dritte Möglichkeit ist die SMS-Funktion: Hierfür senden Sie eine SMS mit der Parkzone, dem Kfz-Kennzeichen und der gewünschten Parkdauer an die Telefonnummer 44077 und erhalten eine Bestätigung per SMS.

Hilfe benötigt?
Bitte senden Sie Ihre Anliegen an post@easypark.net (bitte geben Sie als Referenz Ihre Mobilnummer, Ihr KFZ-Kennzeichen oder Ihre Kundennummer an).
Eine Kundenhotline ist Mo-Fr von 08.00 - 18.00 unter 0221 260 1899 erreichbar.

Sie möchten auch bargeldlos und flexibel in FREYBURG (UNSTRUT) parken? Unter dem folgenden Link können Sie die kostenlose EasyPark-App herunterladen und sofort losparken: https://invite.easypark.net/Jetztladen

Foto vlnr.: Christopher Radenz [stellv. Ordnungsamtsleiter]; Marcus Jaki [Hauptamt / IT]; Jana Schumann [Verbandsgemeindebürgermeisterin]; Maks Bradtmöller [Easypark]; Udo Mänicke [Bürgermeister Stadt Freyburg (U.)]

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Wir "schöffen" das!

Wir schöffen das!

Wie im Betreff ersichtlich, finden in diesem Jahr erneut die Schöffenwahlen statt.

Der Bundesverband hat dazu ein Projekt erarbeitet, das vom Bundesministerium der Justiz gefördert wird. Für uns ist diese Förderung das erste Mal, aber der bisherige Erfolg ist überragend!

Ziel ist es, vor allem jüngere Menschen in unserer Gesellschaft für dieses so wichtige Amt anzusprechen und dafür zu interessieren. Leider wird für dieses Ehrenamt nur alle fünf Jahre geworben – nämlich zur Zeit der Schöffenwahl – so dass es in der Gesellschaft viel zu wenig bekannt ist. Diesen Umstand will das Projekt, mit zahlreichen Maßnahmen, entgegentreten und die Kommunen bei der Suche nach geeigneten Kandidaten unterstützen.

Die eingerichtete Landingpage - erreichbar im Internet unter: www.schoeffenwahl2023.de - gibt einen Einblick und die Anforderungen an das Amt.

Das Thema kann aktueller nicht sein: „Demokratie stärken – Schöffe werden!“

„WIR SCHÖFFEN DAS!“

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Flyer_DVS_Schoeffenwahl_sw23.pdf
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Jugendschöffe_Bewerbungsformular_2023.pdf
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Schöffe_Bewerbungsformular_2023.pdf
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Rundfunkbeitrag - Änderung der Bankverbindung

"Ab 1. Januar 2023 ändern sich die Bank­verbindungen des NDR, des RBB und des ge­mein­samen Kontos aller Lan­des­rund­funk­an­stalten. Für Bei­trags­zahlende aus den Sen­de­ge­bieten des RBB (Berlin, Bran­den­burg) und des NDR (Ham­burg, Mecklenburg-Vor­pommern, Nieder­sachsen, Schles­wig-Hol­stein) heißt es auf­ge­passt."

[https://www.rundfunkbeitrag.de/presse_und_aktuelles/hinweise/aenderungen_bei_der_bankverbindung_von_ndr_rbb_und_dem_gemeinsamen_konto_aller_rundfunkanstalten/index_ger.html]

 

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Änderung Kontodaten der Rundfunkanstalten.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 03.01.2023

Aufhebungserlass Corona und Kinderbetreuung

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (MS) hat am 22.12.2022 den als Anlage beigefügten Aufhebungserlass bzgl. Kindertagesbetreuung und Corona herausgegeben.
Mit dem Erlass wird der Erlass des MS vom 10.06.2022 über den Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen des Landes Sachsen-Anhalt unter Pandemiebedingungen aufgehoben.

Wir bitten um Kenntnisnahme und Beachtung.

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Anschreiben SGSA 03012023.PDF
19 KB
Anlage - 03012023.PDF
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Sprechzeiten der Verbandsgemeinde Unstruttal

oeffnungszeiten feiertage

zwischen Weihnachten und Neujahr

Das Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde Unstruttal, Markt 1 in 06632 Freyburg (Unstrut) bleibt vom 27.12.2022 bis einschließlich 31.12.2022 geschlossen.

 

 

 

Einwohnermeldeamt in Nebra (Unstrut)
am 27.12.2022 und am  03.01.2023 geschlossen

Einwohnermeldeamt in Freyburg (Unstrut)
am 27.12.2022 von 9:00 – 12:00 Uhr geöffnet

Standesamt
am 27.12.2022 von 9.00 – 12.00 Uhr geöffnet

 

 

Wir bitten um Beachtung!

Jana Schumann
Verbandsgemeindebürgermeisterin

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 13.12.2022

Schreiben von Ministerin Grimm-Benne betreffend CoV19-Bundesimpfkampagne

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 06.12.2022 hat Ministerin Grimm-Benne die Landräte und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte über das Ende öffentlicher Impfangebote zum 31.12.2022 und den Rückbau der Impfstellen ab 2023 informiert.

Wir geben Ihnen das Schreiben nachrichtlich zur Kenntnis.

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Anschreiben SGSA 13122022.PDF
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Anlage - 13122022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 07.12.2022

18. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes läuft aus

Die aktuell noch bis einschließlich 07.12.2022 geltende 18. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes läuft aus. Geregelt war hier zuletzt praktisch nur noch die Maskenpflicht im öffentlichen Personennahverkehr.
Beim Schutz vor Corona setzt die Landesregierung künftig vor allem auf die Eigenverantwortung der Bürgerinnen und Bürger und auf die bundeseinheitlichen bis zum 07.04.2023 geltenden Regelungen des Infektionsschutzgesetzes des Bundes. Nach diesen sind z. B. Fahrgäste in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenfernverkehrs oder Personen in Krankenhäusern, Arztpraxen und ähnlichen Einrichtungen zum Tragen einer Atemschutzmaske verpflichtet.
Beschäftigte in Krankenhäusern oder in der Pflege müssen darüber hinaus mindestens dreimal pro Woche einen Testnachweis vorlegen.
Als Anlage 1 beigefügt ist die diesbezügliche Erklärung der Landesregierung Sachsen-Anhalt vom 06.12.2022 sowie als Anlage 2 die Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 06.12.2022.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 07122022.PDF
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Anlage 1 - 07122022.PDF
0.4 MB
Anlage 2 - 07122022.PDF
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Bundesweiter Warntag am 08.12.2022

Ablauf und Hintergrundinformationen

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 08. Dezember 2022 findet der Bundesweite Warntag statt.

Ablauf des Bundesweiten Warntages
Am 08. Dezember 2022 erproben Bund, Länder und die teilnehmenden Kommunen ihre Warnsysteme in einer gemeinsamen Übung. Dazu wird um 11 Uhr eine Warnung ausgelöst.
Dabei kommen unterschiedliche Warnmittel zum Einsatz wie z. B. Radio und Fernsehen, digitale Stadtanzeigetafeln oder Warn-Apps wie NINA. Über die einzelnen Warnmittel informiert das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) unter folgendem Link, unter dem auch die App NINA kostenlos zum Download bereitsteht:
https://www.bbk.bund.de/DE/Warnung-Vorsorge/Warnung-in-Deutschland/So-werden-Sie-
gewarnt/so-werden-sie-gewarnt_node.html

Um 11:45 Uhr gibt es eine Entwarnung.

Cell Broadcast als Warnmittel
Beim Warntag wird Cell Broadcast zum ersten Mal getestet.
Cell Broadcast ist eine Warnnachricht, die direkt aufs Handy geschickt wird. Hierbei muss besonders bedacht werden, dass Bürgerinnen und Bürger ihre Mobilfunkgeräte unter Umständen so konfigurieren müssen, dass die Warnung auch empfangen werden kann. Dabei sollten folgende Punkte beachtet werden:

  • Nicht alle Handys können Cell Broadcast-Nachrichten empfangen, vor allem ältere Geräte.
  • Jedes Mobilfunkendgerät, muss über eine aktuelle Softwareversion verfügen, die den Empfang von Cell Broadcast-Warnmeldungen unterstützt.
  • Für den Empfang der Probewarnung am 8. Dezember 2022 muss das Gerät eingeschaltet sein und darf nicht im Flugmodus sein.


Feedback mittels Online-Umfrage
Beim BBK kann am 8. Dezember 2022 ab 11:00 Uhr unter folgender Adresse ein Feedback zum Bundesweiten Warntag gegeben werden: https://warntag-umfrage.de/

Hintergrund Bundesweiter Warntag
Am Bundesweiten Warntag sollen die technischen Abläufe im Fall einer Warnung und auch die Warnmittel selbst auf ihre Funktion und auf mögliche Schwachstellen hin überprüft werden. Im Nachgang werden von den Verantwortlichen gegebenenfalls Verbesserungen vorge nommen und so das System der Bevölkerungswarnung sicherer gemacht. Der Bundesweite Warntag dient weiterhin dem Ziel, die Menschen in Deutschland über die Warnung der Bevölkerung zu informieren und sie damit für Warnungen zu sensibilisieren. Ausführlich wird dies in den beiliegenden FAQ (s. Anlage 1) erläutert.

BBK-Information für Kommunen zum Warnmittelkataster
Auf Vorschlag des BBK wurde 2021 eine länderoffene Bund-Länder-Arbeitsgruppe unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände eingesetzt, um ein Warnmittelkataster zu erstellen. Ziel des Warnmittelkatasters ist es, einen Überblick über die vorhandenen Warninfrastrukturen zu erhalten. Das Kataster wird derzeit erstellt, indem die Daten von Bund, Länder und Kommunen zur Warninfrastruktur erfasst werden. Die beiliegende Information für Kommunen zum Warnmittelkataster (s. Anlage 2) erläutert dies näher.

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Anschreiben SGSA - 06122022.PDF
26 KB
Anlage 1 - 06122022.PDF
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Anlage 2 - 06122022.PDF
0.1 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 28.11.2022

Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 23.11.2022.
Als Anlagen beigefügt übersenden wir Ihnen die vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Verfügung gestellte Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung als Lesefassung mit Änderungskennung im Word- und PDF-Format.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 28112022.PDF
0.1 MB
Anlage 1 - 28112022.docx
87 KB
Anlage 2 - 28112022.PDF
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Hinweise zu den Steuervordrucken

Artikelbild Logo Sachsen-Anhalt Finanzamt
Artikelbild Logo Sachsen-Anhalt Finanzamt

Ab dem 1. Januar 2023 werden in den Bürgerbüros der Städte und Gemeinden die Einkommensteuervordrucke 2022 ff. nicht mehr zur Entnahme ausgelegt.
Um Papiervordrucke weiterhin zu nutzen oder alternativ auch in elektronischer Form nutzen zu können, stehen Ihnen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung.

1. ELSTER-Portal (Link: www.elster.de)

2. einfachELSTER (Link: www.einfach.elster.de/erklaerung/ui/)

3. Formulare als Ausdruck aus dem Vordruckcenter des Bundes (Link: www.formulare-bfinv.de)

4. Versand durch die Finanzämter

5. Abholung in Ihrem Finanzamt

Alle Details und Erläuterungen finden Sie in der Anlage (PDF).

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20220_11_24-Finanzamt.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 23.11.2022

Zweite Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat am 22.11.2022 beschlossen, die Regelungen der 18. Eindämmungsverordnung bis zum 07.12.2022 zu verlängern. Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen, wie dem Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes im ÖPNV.
Das weitere Vorgehen Sachsen-Anhalts in der Corona-Pandemie soll im Nachgang der nächsten Sitzungen der Gesundheitsministerkonferenz und der Verkehrsministerkonferenz am 06.12.2022 im Kabinett beraten werden. Deren Ergebnisse zur Masken- und Isolationspflichtn sollen in die Beratungen einfließen.
Als Anlage beigefügt übersenden wir Ihnen die Urschrift zu der Zweiten Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung.

Die Verordnung tritt am 26.11.2022 in Kraft.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 23112022.PDF
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Anlage - 23112022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 01.11.2022

Begründung zur Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 26.10.2022.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat zwischenzeitlich die Begründung zur Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung erarbeitet, die wir als Lesefassung (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 1 und 2) übersenden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA - 01112022.PDF
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Anlage 1 - 01112022.docx
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Anlage 2 - 01112022.PDF
0.2 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 26.10.2022

Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 25.10.2022 die Regelungen der 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum 26.11.2022 verlängert. Die Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 29.10.2022 in Kraft.
Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bekannten Regelungen.
Eine Maskenpflicht für Innenräume besteht nicht. Im ÖPNV muss weiterhin ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) besteht zudem weiterhin eine bundesweit geltende Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontrollund Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
In der Begründung zur 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ist mit Blick auf Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser zudem klargestellt worden, dass eine FFP2-Maske oder vergleichbare Maske nur dort zu tragen ist, wo es zu vielen Kontakten mit externen Personen kommt, beispielsweise in einem Bistro in einem Krankenhaus, Wartezonen oder Aufzügen. In Räumlichkeiten, die nicht für jedermann zugänglich sind und grundsätzlich nur von Bewohnerinnen und Bewohnern genutzt werden wie Patienten- bzw. Bewohnerzimmern, Therapiezimmern, Gemeinschafts- und Aufenthaltsräumen besteht keine Pflicht zum Maskentragen.
Angesichts des Infektionsgeschehens appelliert Gesundheitsministerin Petra Grimm-Benne an das Verantwortungsbewusstsein der Bürgerinnen und Bürger: „Zum Schutz von Menschen im hohen Alter oder mit Vorerkrankungen sollten wir alle weiterhin Vorsicht walten lassen. Gerade in Innenräumen und an Orten, an denen viele Menschen auf engem Raum zusammentreffen, ist aktuell dringend anzuraten, eine Maske zu tragen.“
Folgende Unterlagen zu der von der Landesregierung beschlossenen Verordnung zur Änderung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung übersenden wir:

  •  Unterzeichnete Urschrift der Verordnung (Anlage 1),
  • Lesefassung (Änderungsmodus) der Verordnung im Word- und PDF-Format (Anlagen 2 und 3),
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs im Word- und PDF-Format (Anlagen 4 und 5).


Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 26102022.PDF
34 KB
Anlage 1 - 26102022.PDF
20 KB
Anlage 2 - 26102022.docx
69 KB
Anlage 3 - 26102022.PDF
98 KB
Anlage 4 - 26102022.docx
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Anlage 5 - 26102022.PDF
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SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

Am 1. Oktober 2022 ist die neue SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten, mit dem 7. April 2023 tritt sie außer Kraft. Sie wurde am 28. September 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht, s. Anlage.
Sie deckt sich hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches mit der am 25. Mai 2022 außer Kraft getretenen Vorgängerverordnung. Änderungen ergeben sich jedoch bei den Regelungen zum betrieblichen Hygienekonzept, das auf der Basis einer Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sollen die in § 2 Abs. 2 genannten Maßnahmen geprüft werden, insbesondere also die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen, das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen, die Verminderung von betriebsgedingten Kontakten, das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen sowie die Möglichkeit zu kostenlose Corona-Tests einzuräumen.
Schwer nachvollziehbar ist die in § 2 Abs. 3 unter bestimmten Umständen vorgesehene Pflicht, medizinische Gesichtsmasken bereitzustellen, die von den Beschäftigten auch getragen werden müssen. Dies soll dann der Fall sein, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Unterschreiten des Mindestabstands von 1,5 Metern, bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen nicht ausreichen.

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Anschreiben SGSA 05102022.PDF
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Anlage - 05102022.PDF
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Verbrennen von Gartenabfällen

Das Umweltamt des Burgenlandkreises informiert, dass es ab dem 1. Oktober 2022 in Teilen des Burgenlandkreises wieder erlaubt ist, pflanzliche Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück zu verbrennen. Dabei sind sowohl die Verbrennungsverordnung des Burgenlandkreises als auch der Brandschutz und die Wetterlage zu beachten....

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2022-09-29_PM_Verbrennen von Gartenabfällen.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 30.09.2022

Begründung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 27.09.2022.

Beigefügt übersenden wir Ihnen die von der Landesregierung übermittelte Begründung der Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Word- und PDF- Format (Anlagen 1 und 2) und bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 30092022.PDF
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Anlage 1 - 30092022.docx
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Anlage 2 - 30092022.PDF
0.2 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 27.09.2022

Achtzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 21.09.2022.
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat – auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes – Art. 1, 1a, 1b des Gesetzes zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (Anlage 6) – am 27.09.2022 die Achtzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen.
Durch die Novellierung des IfSG hat der Bund einige Schutzmaßnahmen teilweise bereits selbst durch Bundesgesetz geregelt. Danach besteht eine Verpflichtung zur Testung in medizinischen Einrichtungen wie Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen und ambulanten Pflegediensten. Besucher haben sich dabei täglich vor Betreten der Einrichtung zu testen. Für Beschäftigte in diesen Einrichtungen ist eine dreimalige Testung pro Kalenderwoche vorgeschrieben.
Zudem besteht in diesen Einrichtungen sowie im Personenfernverkehr und beispielsweise in Arztpraxen eine Verpflichtung zum Tragen einer FFP2-Maske. Ein medizinischer Mund-Nasen-Schutz ist nicht mehr ausreichend. Von der Maskenpflicht ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. Im Personenfernverkehr können Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 14 Jahren auch einen medizinischen Mund-Nasen-Schutz tragen. Gleiches gilt für das Kontroll- und Servicepersonal und das Fahr- und Steuerpersonal, soweit tätigkeitsbedingt physische Kontakte zu anderen Personen bestehen.
Da es sich um bundesweite Regelungen handelt, müssen die Test- und Maskenpflichten in der 18. Eindämmungsverordnung nicht noch einmal explizit geregelt werden.
Ausnahmen von der bundesweiten Testpflicht (z. B. für Krankenhäuser oder Pflegeinrichtungen) sind laut 18. Eindämmungsverordnung bei Kindern bis 6 Jahren und bei Glaubhaftmachung medizinischer Gründe, die einer Testung entgegenstehen, möglich.
Im ÖPNV gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Zudem besteht eine Verpflichtung der Beförderer zur stichprobenhaften Kontrolle sowie eine ausdrückliche Regelung, die den Beförderer das Recht einräumt, Personen bei Verstößen gegen die Maskenpflicht von der weiteren Beförderung auszuschließen.
Weiterhin regelt die 18. Eindämmungsverordnung die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes für Besucher von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften sowie öffentlich zugänglichen Innenräumen von Justizvollzugseinrichtungen.
Die 18. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 01.10.2022 in Kraft. Sie gilt zunächst bis zum 29.10.2022.

Folgende Unterlagen zu der von der Landesregierung beschlossenen Achtzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung übersenden wir Ihnen:

  • Unterzeichnete Urschrift der o. g. Verordnung (Anlage 1),
  • Lesefassung der o. g. Verordnung im Word- und PDF-Format (Anlagen 2 und 3),
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs im Word- und PDF-Format (Anlagen 4 und 5).


Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung beabsichtigt außerdem, mit Hilfe von Schaubildern und FAQs bürgerfreundlich darzustellen, dass eine Vielzahl von Regeln zwar nicht mehr in der aktuellen Eindämmungsverordnung enthalten sind, dennoch aber auf Grundlage des novellierten Infektionsschutzgesetzes weiter bestehen. Hierauf soll in der Verordnungsbegründung ebenso deutlich eingegangen werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 27092022.PDF
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Anlage 1 - 27092022.PDF
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Anlage 2 - 27092022.docx
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Anlage 3 - 27092022.PDF
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Anlage 4 - 27092022.docx
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Anlage 5 - 27092022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 21.09.2022

Siebte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat am 20.09.2022 beschlossen, die 17. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt um eine weitere Woche zu verlängern. Die in der Verordnung festgelegten Regelungen gelten nun bis zum 30.09.2022.
Die Siebte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 23.09.2022 in Kraft.
Mit der Verlängerung der aktuellen Verordnung bleiben in Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen.
Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie z. B. Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Auf der Grundlage des neuen Infektionsschutzgesetzes wird es zum 01.10.2022 eine neue Eindämmungsverordnung geben.

Bundesweit gilt ab dem 01.10.2022 aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weitere Schutzmaßnahmen beschließen.
Folgende Unterlagen zu der am 20.09.2022 beschlossenen Siebten Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung übersenden wir Ihnen:

  • Unterzeichnete Urschrift (Änderungsbefehle) der Verordnung (Anlage 1),
  • Lesefassung der Verordnung (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 2 und 3),
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs im Word- und PDF-Format (Anlagen 4 und 5),
  • Lesefassung der Begründung zur Verordnung (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 6 und 7).


Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 13.09.2022

Sechste Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung einschl. Begründung

Die Regelungen der aktuell geltenden 17. SARS-Cov-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt bleiben vorerst weiter bestehen. Das Kabinett hat am 13.09.2022 zunächst die Verlängerung der Verordnung bis zum 23.09.2022 beschlossen. Erst nach Verkündung des novellierten Infektionsschutzgesetzes mit der Verlängerung der Befugnisse der Länder kann die Eindämmungsverordnung noch einmal bis zum 30.09.2022 verlängert werden.
Damit bleiben in Sachsen-Anhalt die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie z. B. Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2- Eindämmungsverordnung einschl. Begründung tritt am 17.09.2022 in Kraft.

Zur Umsetzung des neuen Infektionsschutzgesetzes ist für Sachsen-Anhalt eine neue 18. Eindämmungsverordnung geplant, die am 01.10.2022 in Kraft treten soll. Bundesweit gilt dann aufgrund des Infektionsschutzgesetzes unter anderem eine FFP2-Maskenpflicht für Fahrgäste im öffentlichen Personenfernverkehr sowie für Patientinnen und Patienten bzw. für Besucherinnen und Besucher in Arztpraxen und Tageskliniken. In Krankenhäusern und Pflegeheimen gilt eine FFP2-Maskenpflicht und Testpflicht. Zudem können die Länder, abhängig von der pandemischen Lage, weitere Schutzmaßnahmen beschließen.
Beigefügt sind diesem Schreiben folgende Unterlagen zu der Sechsten Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

  • Unterzeichnete Urschrift (Änderungsbefehle) der Verordnung (Anlage 1),
  • Lesefassung der Verordnung (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 2 und 3),
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs im Word- und PDF-Format (Anlagen 4 und 5),
  • Lesefassung der Begründung zur Verordnung (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 6 und 7).


Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona vom 17.08.2022

Fünfte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 16.08.2022 beschlossen, die Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt um weitere vier Wochen – bis zum 17. September 2022 – zu verlängern. Damit bleiben die bisher geltenden Schutzmaßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung weiter bestehen.
Insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt es bei den bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen.
Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten festzulegen.
Folgende Unterlagen zu der am 16.08.2022 beschlossenen Fünften Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung übersenden wir Ihnen:

  • Unterzeichnete Urschrift (Änderungsbefehle) der o. g. VO (Anlage 1)
  • Lesefassung der o. g. VO (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 2 und 3)
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs im Word- und PDF-Format (Anlagen 4 und 5)
  • Lesefassung der Begründung zur o. g. VO (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 6 und 7).


Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 20.08.2022 in Kraft.

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Sperrung Wanderweg Tröbsdorf nach Thalwinkel

Aufgrund der erhöhten Gefahr durch umstürzende Bäume und Totholz auf dem Wanderweg zwischen Tröbsdorf und Thalwinkel musste dieser auf unbestimmte Zeit gesperrt werden.

Die Umleitung erfolgt über die  Kreisstraße Nr. 2644  von Tröbsdorf nach Thalwinkel .

Wir bitten um Verständnis.


Becker
Leiter Ordnungsamt

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Pilzberatungsstellen im Burgenlandkreis

Im Burgenlandkreis gibt es ehrenamtlich tätige Pilzsachverständige, die durch Beratung und Aufklärung von Bürgerinnen und Bürgern bestmöglich Pilzvergiftungen vermeiden möchten. Sie sind erfahrene, besonders geschulte und geprüfte Spezialisten, die sich beständig weiterbilden. Es ist möglich, gesammelte Pilze vor dem Verzehr prüfen zu lassen.

Ebenso können Auskünfte über Standort- und Wachstumsbedingungen, Konservierung und Zubereitung der Pilze, aber auch zum Verhalten bei Vergiftungsverdacht erteilt werden. Pilzberaterinnen und -berater tragen ebenfalls zum Schutz besonders gefährdeter Pilzarten bei. Ebenfalls kann eine Wanderung zum Pilzesammeln vereinbart werden.

Alle Pilzsachverständigen stehen unverbindlich für Ratsuchende zur Verfügung.

Übersicht aller Pilzberaterinnen und -berater im Burgenlandkreis:

Frau Gisela Jäger-Logsch
Altenrodaer Weg 5a
06642 Kaiserpfalz OT Bucha
Tel.: 034465/88443          (Termine nach Vereinbarung)        

Herr Eberhard Ditscher
Hauptstr. 31
06712 Zeitz
Tel.: 03441 214610 (Termine nach Vereinbarung)

Herr Dieter Massow
Moskauer Str. 22
06712 Zeitz
Tel.: 0174/6755106 (Termine nach Vereinbarung)

Herr Stefan Fischer
Waldstr. 25
06712 Zeitz  OT Kayna
Tel.: 0171/7511811 (Termine nach Vereinbarung)

Herr Udo Winter
Hauptstr. 1
06628 Naumburg  OT Hassenhausen
Tel.: 034463/26398 (Termine nach Vereinbarung und zusätzlich montags ganztägig)

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2021-07-28_PM_Pilzberater.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 27.07.2022

Begründung zur Vierten Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zu Thema Corona Virus vom 22.07.2022.
Als Anlage beigefügt übersenden wir Ihnen nunmehr die Begründung zu der am 19.07.2022 beschlossenen Vierten Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und bitten um Kenntnisnahme.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona vom 22.07.2022

Vierte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 19.07.2022 beschlossen, die Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt um weitere vier Wochen - bis zum 20. August 2022 - zu verlängern. Damit bleiben die bisher geltenden Schutzmaßnahmen der 17. Eindämmungsverordnung weiterbestehen.
Insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bleibt es bei den bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen.
Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten festzulegen.
Folgende Unterlagen zu der am 19.07.2022 beschlossenen Vierten Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung übersenden wir Ihnen:

  • Unterzeichnete Urschrift (Änderungsbefehle) der o. g. VO (Anlage 1)
  • Lesefassung der o. g. VO (Änderungsmodus) im Word- und PDF- Format (Anlagen 2 und 3)
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs im Word- und PDF- Format (Anlagen 4 und 5).


Die Vierte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 23.07.2022 in Kraft.

Wir bitten um Kenntnisnahme

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Anlage 1 - 20072022.PDF
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Anlage 5 - 20072022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 22.06.2022

Land Sachsen-Anhalt verlängert SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat am 21.06.2022 die Verlängerung der geltenden 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum 23.07.2022 beschlossen.
Damit bleibt es in Sachsen-Anhalt bei den bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen. Im öffentlichen Personennahverkehr gilt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Für Einrichtungsbetreiber, Veranstalter sowie Ladeninhaber besteht auch weiterhin die Möglichkeit, im Rahmen ihres Hausrechts zusätzliche Schutzmaßnahmen wie z. B. Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Die Dritte Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 25.06.2022 in Kraft.

Als Anlagen beigefügt übersenden wir Ihnen folgende Unterlagen zur Dritten Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

  • Unterzeichnete Urschrift (Änderungsbefehle) der Verordnung (Anlage 1)
  • Lesefassung der Verordnung (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 2 und 3)
  • Lesefassung des unveränderten Bußgeldkatalogs im Word- und PDF-Format (Anlagen 4 und 5)
  • Begründung zur 3. Änderungsverordnung (Anlage 6)


Wir bitten um Kenntnisnahme

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Anlage 1 - 22062022.PDF
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Anlage 2 - 22062022.DOCX
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 08.06.2022

Beschluss zu Corona vom 02.06.2022 – getroffen von Bundeskanzler und Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder

Der Expertenrat der Bundesregierung geht davon aus, dass im Herbst und Winter 2022 erneut mit einem starken Anstieg der SARS-CoV-2-Infektionen sowie einer Zunahme anderer schwerer Atemwegserkrankungen, z. B. Grippeinfektionen durch Influenzaviren, zu rechnen ist.
Bund und Länder wollen die Sommermonate deshalb nutzen, um den Herbst und Winter gut vorzubereiten. Die Punkte, um die es gehen wird, sind dem als Anlage beigefügten Beschluss zu entnehmen, den Bundeskanzler und die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 02.06.2022 getroffen haben.
Der Deutsche Städtetag begrüßt den Beschluss grundsätzlich, kritisiert aber, dass die Adressierung von konkreten Maßnahmen fehlt. Handlungsfelder wie etwa Impfen, Schule und Kita lediglich zu beschreiben, reiche nicht aus. Mit Blick auf den Herbst brauchen die Kommun schnellstmöglich Klarheit, wann der Bund die notwendigen Instrumente im Infektionsschutzgesetz wieder bereitstellt. Dazu gehören Ermächtigungsgrundlagen, um Maßnahmen wie Maskenpflicht und Kontaktbeschränkungen im Ernstfall wieder ergreifen zu können. Zudem brauchen die Kommunen Planungssicherheit. Sach- und Personalressourcen seien nicht auf Knopfdruck verfügbar.
Zu bemängeln sei, dass keine Aussagen zum Thema Impfpflicht getroffen werden. Mit dem parlamentarischen Scheitern einer allgemeinen Impfpflicht stellen sich Fragen zum Gesamtkonzept von einrichtungsbezogener und allgemeiner Impfpflicht. Der Gesetzgeber müsse rasch Klarheit schaffen, welche Maßnahmen in welchem Umfang und mit welcher Stringenz weiterverfolgt werden. Es müsse eine Situation verhindert werden, in der kommunale Gesundheitsämter mit viel Aufwand und Ressourcen an der Umsetzung einer einrichtungsbezogenen Impfpflicht arbeiten, die Aufgrund ihrer Ausgestaltung dann faktisch kaum Konsequen-
zen habe.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 25.05.2022

Zweite Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt verlängert die geltende 17. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung bis zum 25.06.2022.

Damit bleiben die bestehenden Verpflichtungen zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes und zum Testen insbesondere in medizinischen und pflegerischen Bereichen bestehen. Die Eindämmungsverordnung sieht keine Testpflicht mehr für Arbeitgeber, Beschäftigte und Besucher in Kindertageseinrichtungen/-pflegestellen vor. Kontaktpersonen – Kindern und Betreuungspersonen – werden bei Infektionsfällen weiterhin kostenlose Tests angeboten. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie z. B. Masken- oder Testpflichten zu treffen.
Die Zweite Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 28.05.2022 in Kraft. Beigefügt übersenden wir Ihnen folgende Unterlagen zu der am 24.05.2022 beschlossenen Zweiten Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

  • Unterzeichnete Urschrift (Änderungsbefehle) der Verordnung (Anlage 1)
  • Lesefassung der Verordnung (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 2 und 3)
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 4 und 5)
  • Begründung zur Verordnung als Lesefassung im Änderungsmodus im Word- und PDF-Format (Anlagen 6 und 7)


Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anlage 1 - 25052022.PDF
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Anlage 2 - 25052022.DOCX
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Neue Quarantänebestimmungen im Burgenlandkreis

Der Burgenlandkreis passte in seiner Allgemeinverfügung Nr. 6 vom 13. Mai 2022 die Quarantänebestimmungen für Corona-Infizierte und deren Kontaktpersonen den aktualisierten Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts an.

Somit wird für Personen, die sich nachweislich mit dem Corona-Virus infiziert haben, nur noch bis zum Ablauf des fünften Tages ab dem Tag der Testung eine häusliche Quarantäne angeordnet. Kontaktpersonen von Infizierten müssen sich nicht mehr in Quarantäne begeben.

Für Beschäftigte in medizinischen und pflegerischen Bereich gilt jedoch, dass diese ihre Tätigkeit erst wiederaufnehmen dürfen, wenn sie einen negativen Antigen-Schnelltest aufweisen können. Anerkannt ist auch ein Test, der im Rahmen der betrieblichen Testung unter Aufsicht erfolgt oder frühestens am fünften Tag der Quarantäne ein PCR-Test durchgeführt wird und dieser ein negatives Ergebnis auf eine Infektion mit dem Coronavirus oder bei einem positiven Ergebnis einen CT-Wert von größer 30 aufweist. Es besteht eine Testverpflichtung vor Arbeitsbeginn für enge Kontaktpersonen von Infizierten unabhängig davon, wann die Quarantäne endet. Der Grund dafür ist der Umgang mit besonders zu schützenden Personen in Alten-­ und Pflegeeinrichtungen sowie ambulanten Pflegediensten und Einrichtungen der Eingliederungshilfe.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 05.05.2022

Vollzug § 30 IfSG;
geänderter Erlass über das Vorgehen der unteren Gesundheitsbehörden bei Absonderungsanordnungen beim Auftreten von Infektionen mit SARS-CoV-2

Der Direktor des Landesschulamtes hat heute die Schulen in Sachsen-Anhalt wie folgt informiert:
„Das Ministerium für Bildung hat mich gebeten, den in der Anlage 1 beigefügten Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 04.05.2022 an die Schulen im Land Sachsen-Anhalt und die Schulträger zu übermitteln. Die Regelungen aus dem Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 15.02.2022 unter Ziff. 1c (Masken- und Testpflichten für die ganze Klasse, wenn hier ein Coronafall festgestellt wurde) – Anlage 2 – gelten somit nicht mehr.“

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 29.04.2022

Erlass vom 28.04.2022 zum Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen des Landes Sachsen-Anhalt unter Pandemiebedingungen

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat mit dem als Anlage beigefügten Erlass vom 28.04.2022 den Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen des Landes Sachsen-Anhalt unter Pandemiebedingungen geregelt.
Dieser Erlass tritt am 01.05.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des MS „Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen des Landes Sachsen-Anhalt unter Pandemiebedingungen" vom 04.04.2022 außer Kraft.
Änderungen sind insbesondere in § 5 (Testangebote) und § 6 (Umgang mit Erkältungssymptomen) vorgenommen worden.
Das MS weist darauf hin, dass die Gesundheitsministerinnen und -minister zurzeit Änderungen in Hinblick auf die Anpassung der Regelungen zu Isolation und Quarantäne diskutieren, woraus sich ggf. Änderungserfordernisse für den Erlass ergeben können. Im diesem Falle würde das MS zeitnah informieren und der Erlass würde entsprechend angepasst werden.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 27.04.2022

Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 26.04.2022 die geltende Siebzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung über den 30. April hinaus bis zum 28.05.2022 verlängert.
In der Verordnung wird die bereits zum 24.04.2022 entfallene Testpflicht an Schulen nunmehr aus formalen Gründen aus dem Verordnungstext gestrichen. Einrichtungsbetreibern, Veranstaltern sowie Ladeninhabern bleibt es im Rahmen ihres Hausrechts weiterhin möglich, zusätzliche Schutzvorkehrungen wie zum Beispiel Masken- oder Testpflichten zu treffen.

Die Verordnung zur Änderung der Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 30.04.2022 in Kraft.

Diesem Schreiben beigefügt sind:

  • Unterzeichnete Urschrift (Änderungsbefehle) der Verordnung (Anlage 1)
  • Lesefassung der Verordnung (Änderungsmodus) im Word- und PDF- Format (Anlagen 2 und 3)
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs (Änderungsmodus) im Word- und PDF- Format (Anlagen 4 und 5)
  • Lesefassung der Begründung (Änderungsmodus) im Word- und PDF- Format (Anlagen 6 und 7)


Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anlage 1 - 27042022.PDF
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Anlage 2 - 27042022.DOCX
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Anlage 4 - 27042022.DOCX
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Anlage 5 - 27042022.PDF
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Anlage 6 - 27042022.DOCX
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Anlage 7 - 27042022.PDF
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Einwohnermeldeamt geschlossen am 31.05.2022

Am Dienstag, den 31.05.2022, bleibt unser Einwohnermeldeamt geschlossen.
Wir bitten um Beachtung.

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PM - Auf zum Welterbe-Wandertag, Sonntag, 24. April

PM - Auf zum Welterbe-Wandertag, Sonntag, 24. April

WANGEN/NAUMBURG. In zwei Wochen geht es los. Die Vorbereitungen für den 8. Welterbe-Wandertag am 24. April sind abgeschlossen. Start aller Touren ist 10 Uhr an der Arche Nebra in Wangen. Elf verschiedene Touren, darunter eine Radtour und die beliebte Triathlon-Tour können unter www.welterbeansaaleundunstrut.de  gebucht werden. Die Teilnehmerzahl ist begrenzt. Das Startgeld beträgt 6 Euro pro Person.

Anmeldung:
www.welterbeansaaleundunstrut.de
Anmeldeschluss ist der 22.04.2022 bzw. wenn keine Startplätze mehr zur Verfügung stehen.

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PM 02 Welterbe-Wandertag 2022.doc
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 05.04.2022

I. Begründung zur Siebzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 01.04.2022.
Beigefügt übersenden wir Ihnen die heute vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Verfügung gestellte Begründung im Word- und PDF-Format (Anlagen 1 und 2).

II. Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen des Landes Sachsen-Anhalt unter Pandemiebedingungen - Erlass vom 04.04.2022

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 04.04.2022.
Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat uns nunmehr den aktuellen Erlass zum Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen des Landes Sachsen-Anhalt unter Pandemiebedingungen vom 04.04.2022 zur Kenntnis gegeben.
Der Erlass tritt am 05.04.2022 in Kraft. Gleichzeitig tritt der Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung „Regelbetrieb in Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen des Landes Sachsen-Anhalt unter Pandemiebedingungen" von 20.12.2021 außer Kraft (Anlage 3).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Bürgermeisterwahl 2022 - vorläufige Ergebnisse

Anbei finden Sie die vorläufigen Wahlergebnisse der Bürgermeisterwahlen unserer Mitgliedsgemeinden im Jahr 2022.

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Zusammenstellung - Freyburg (Unstrut).pdf
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Zusammenstellung - Gleina.pdf
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Zusammenstellung - Goseck.pdf
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Zusammenstellung - Nebra.pdf
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Grafik - Freyburg (Unstrut).pdf
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Grafik - Nebra (Unstrut).pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 01.04.2022

Siebzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 31.03.2022 die Siebzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossenen. Die Regelungen umfassen im Wesentlichen die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes sowie Testpflichten in bestimmten Bereichen. Die neue Verordnung tritt am 03.04.2022 in Kraft und gilt bis zum 30.04.2022.

Beigefügt übersenden wir Ihnen:
- die unterzeichnete Urschrift der Verordnung (Anlage 1)
- die Lesefassung der Verordnung im PDF- und Word- Format (Anlagen 2 und 3)
- die Lesefassung des Bußgeldkatalogs im PDF- und Word- Format (Anlagen 4 und 5)

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die Pressemitteilung der Staatskanzlei Sachsen-Anhalt vom 31.03.2022, die als Anlage 6 beigefügt ist.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 01042022.PDF
20 KB
Anlage 1 - 01042022.PDF
0.2 MB
Anlage 2 - 01042022.PDF
0.1 MB
Anlage 3 - 01042022.DOCX
67 KB
Anlage 4 - 01042022.PDF
78 KB
Anlage 5 - 01042022.DOCX
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Anlage 6 - 01042022.PDF
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Pressemitteilung "Umtauschfrist für Führerscheine verlängert" - BLK

Anbei finden Sie die Pressemitteilung "Umtauschfrist für Führerscheine verlängert" vom Burgenlandkreis.

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2022-03-29_PM_Führerscheinumtausch.pdf
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PM Tipps zur richtigen Abfalltrennung neu in ukrainischer und russischer Sprache

Die richtige Abfalltrennung ist eine wichtige Voraussetzung für die Weiterverabeitung der Abfälle. Neben umfangreichen Abfallberatungsangeboten gibt die AW SAS - AöR hierfür sogenannte Sortierhinweise in verschiedenen Sprachen heraus. Nunmehr stehen diese Sortierhinweise auch in der ukrainischen und russischen Sprache bereit.
Abrufbar sind die pdf-Dokumente unter der Internetadresse www.awsas.de über den Schnellzugriff „Downloads“, der sich auf der Startseite befindet. Das Informationsblatt zeigt in übersichtlicher Form die wichtigsten Abfälle und deren Entsorgungsweg über den jeweiligen Abfallbehälter auf.

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PM Sortierhinweise Russisch und Ukrainisch.pdf
0.3 MB
9 Sortierhinweise-russisch.pdf
0.5 MB
10 Sortierhinweise-ukrainisch.pdf
0.5 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 23.03.2022

SARS-CoV-2-Arbeitsschutz-Verordnung in Kraft getreten

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 21.03.2022.
Die Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist im Bundesanzeiger verkündet worden und am 20.03.2022 in Kraft getreten (BAnz AT 18.03.2022 V 1, Anlage). Die Verordnung sieht vor, dass Betriebe – dazu gehören auch die Kommunalverwaltungen – abhängig von der jeweiligen Gefährdungslage Basisschutzmaßnahmen im betrieblichen Hygienekonzept festlegen und umsetzen.
Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob weiterhin Tests angeboten und Masken bereitgestellt werden sollten sowie ob den Beschäftigten die Möglichkeit von Homeoffice ermöglicht werden soll (dazu § 2 Corona-ArbSchV n. F.).
Darüber hinaus haben die Arbeitgeber es zu ermöglichen, dass sich die Beschäftigten während der Arbeitszeit impfen lassen können (§ 3 Corona-ArbSchV n. F.).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

Begründung der Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 21.03.2022.
Beigefügt übersenden wir Ihnen die heute vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Verfügung gestellte Begründung als Lesefassung (Änderungsmodus) im PDF- und Word-Format (Anlagen 2 und 3).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 23032022.PDF
0.1 MB
Anlage - 23032022.PDF
0.2 MB
Anlage 2 - 23032022.PDF
0.6 MB
Anlage 3 - 23032022.DOCX
0.2 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 21.03.2022

I. Neues (Bundes)Infektionsschutzgesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 17.03.2022, der Bundesrat am 18.03.2022 eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (BT Drs. 20/958 – Anlage 7) beschlossen. Nach dem geplanten Ende der meisten Corona-Regelungen in Deutschland zum 20.03.2022 sollen zukünftig nur noch wenige Basismaßnahmen gelten.

Über weitergehende Einschnitte können die Landesparlamente im Falle von lokalem Ausbruchsgeschehen entscheiden, wenn eine konkrete Gefahr der Überlastung des Gesundheitssystems gilt. Arbeitgeber sollen künftig über Maßnahmen im Rahmen ihres betrieblichen Hygienekonzeptes entscheiden.

Die neuen Regelungen gelten bis zum 23.09.2022. Angesichts der hohen Infektionszahlen steht es den Bundesländern frei, die aktuell geltenden Regelungen bis zum 02.04.2022 zu verlängern.

Im Einzelnen:

Mindestmaßnahmen

Unabhängig von einem konkreten Ausbruchsgeschehen sollen die Länder zukünftig die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske in Arztpraxen, Pflegeheimen, Kliniken und dem öffentlichen Personen nahverkehr anordnen dürfen. Bei Benutzung des Fernverkehrs oder von Flugzeugen gilt grundsätzlich Maskenpflicht. Die Verpflichtung zur Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 soll durch die Länder ferner in Schulen, Krankenhäuser, Pflegeheimen, Justizvollzugsanstalten und vergleichbaren Einrichtungen angeordnet werden
können.

Hotspot-Strategie

Wenn sich vor Ort eine Corona-Lage zuspitzt, sollen schärfere Auflagen verhängt werden können – unter der Voraussetzung, dass das Landesparlament es beschließt und dafür die konkrete Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage feststellt. In einer konkret zu benennenden Gebietskörperschaft sollen dann extra Maßnahmen erlassen werden können:

Maskenpflichten, Abstandsgebote, Hygienekonzepte sowie Impf-, Genesenen- oder Testnachweise – also Regeln wie 2G und 3G. Dies kann für Stadtteile, Städte, Regionen oder im Extremfall ein ganzes Bundesland gelten. Von einer konkreten Gefahr für eine sich dynamisch ausbreitende Infektionslage ist auszugehen, wenn eine deutlich gefährlichere Virusvariante kursiert oder wegen vieler Neuinfektionen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten in der Region droht. Ein Mechanismus mit bezifferten Grenzwerten sei nicht vorgesehen.

Arbeitsschutzverordnung verlängert

Die Basisschutzmaßnahmen werden nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern sollen durch die Arbeitgeber als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden. Dabei sind sowohl das örtliche Infektionsgeschehen sowie die tätigkeitsspezifischen Infektionsgefahren, z. B. räumliche Begebenheiten, zu berücksichtigen. Die Arbeitgeber müssen zudem weiterhin über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und die Impfmöglichkeiten informieren und letztere während der Arbeitszeit ermöglichen. Die Änderungen treten am 20.03.2022 in Kraft und gelten bis einschließlich 25.05.2022.

II. Verordnung zur Änderung der Sechzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung 096/2022

Mit der Änderung der 16. Eindämmungsverordnung hat die Landesregierung in Sachsen-Anhalt auf der Grundlage des geänderten Infektionsschutzgesetzes des Bundes grundlegende Corona-Schutzmaßnahmen bis einschließlich 02.04.2022 verlängert.

Es gelten weiterhin Maskenpflichten in wichtigen Bereichen, wesentliche Einschränkungen werden allerdings aufgehoben. Die neue Eindämmungsverordnung ist am 19.03.2022 um 23:00 Uhr in Kraft getreten.

Beigefügt übersenden wir folgende Unterlagen:

  • Unterzeichnete Urschrift der VO (Änderungsbefehle) inkl. dem als Anlage beigefügten Bußgeldkatalog als PDF-Dokument (Anlage 1)
  • Lesefassung der o. g. VO (Änderungsmodus) im PDF- und Word- Format (Anlagen 2 und 3)
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs (Änderungsmodus) im PDF- und Word- Format (Anlagen 4 und 5)

 

Wegen der Einzelheiten verweisen wir auf die als Anlage 6 beigefügte Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 19.03.2022.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 21032022.PDF
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Anlage 1 - 21032022.PDF
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Anlage 2 - 21032022.PDF
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Anlage 3 - 21032022.DOCX
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Anlage 4 - 21032022.PDF
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Anlage 5 - 21032022.DOCX
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Anlage 6 - 21032022.PDF
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Anlage 7 - 21032022.PDF
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Pressemitteilung „Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ - BLK

Anbei finden Sie die Pressemitteilung „Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht“ des Burgenlandkreises.

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2022-03-11_PM_Allgemeinverfügung zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 10.03.2022

Einrichtungsbezogene Impfpflicht

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 26.01. und 14.02.2022. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat zwischenzeitlich eine Fortschreibung seiner „Fragen und Antworten“ in Form einer Handreichung zur „Einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht“ gem. § 20a IfSG veröffentlicht – Stand: 22.02.2022 (Anlage 1). Das BMG nimmt darin auch Stellung zu arbeitsrechtlichen Fragen.
Das BMG führt u. a. aus, dass eine Weiterbeschäftigung der betroffenen Bestandsbeschäftigten/-tätigen bis zu dem Zeitpunkt möglich sei, bis das Gesundheitsamt über den Fall entschieden und ggf. ein Betretungs- bzw. Tätigkeitsverbot ausgesprochen habe. Die Regelung des § 20a IfSG begründe kein Recht des Arbeitgebers zur Freistellung.
Wenn Arbeitnehmer weiterbeschäftigt werden könnten, bestehe auch keine Grundlage für kündigungsrechtliche Konsequenzen. Sofern das Gesundheitsamt sodann ein Tätigkeits- oder Betretungsverbot ausspreche, könne der betroffene Arbeitnehmer nicht mehr in der Einrichtung tätig werden, womit auch der Vergütungsanspruch in der Regel entfalle. Weigere sich der Arbeitnehmer, einen Nachweis nach § 20a IfSG vorzulegen, könne als letztes Mittel eine Kündigung in Betracht kommen, wobei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit jedoch regelmäßig zunächst eine Abmahnung erfordern dürfte. Ob die Voraussetzungen für eine Kündigung im Einzelfall vorlägen, könnten verbindlich nur die zuständigen Gerichte entscheiden.
Diese Handreichung ist eine Fortschreibung der bereits am 14.12.2021 erstmalig veröffent lichten „Fragen und Antworten“, die zuletzt am 16.02.2022 aktualisiert wurden. Sie sind mit den Ressorts der Bundesregierung sowie mit den Ländern auf Fachebene beraten worden.
Diese Beratungen werden kontinuierlich fortgesetzt. Weitere Ergänzungen und Aktualisierungen folgen.

 

Vollzug des § 20a des Infektionsschutzgesetzes Sachsen-Anhalt - Erlass des MS des LSA über das Vorgehen der unteren Gesundheitsbehörden bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat den als Anlage 2 beigefügten Erlass vom 04.03.2022 über das Vorgehen der unteren Gesundheitsbehörden bei der Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nebst Anlagen 3, 4, 5 und 6 an die unteren Gesundheitsbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte herausgegeben.

 

Immunitätsnachweis nach § 20a IfSG für Personen in voll- oder teilstationären Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe

Das Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung hat zur Klärung des Anwendungsbereiches des § 20a IfSG den als Anlage 7 beigefügten Erlass vom 08.03.2022 an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und die Gesundheitsämter herausgegeben.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 10032022.PDF
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Anlage 1 - 10032022.PDF
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Anlage 2 - 10032022.PDF
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Anlage 3 - 10032022.PDF
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Anlage 4 - 10032022.PPTX
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Anlage 5 - 10032022.DOCX
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Anlage 6 - 10032022.DOCX
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Anlage 7 - 10032022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 08.03.2022

Begründung zur Sechzehnten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Als Anlagen 1 und 2 beigefügt übersenden wir die vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Verfügung gestellte Begründung als Lesefassung (Änderungsmodus) im PDF- und Word-Format und bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 08032022.PDF
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Anlage 1 - 08032022.PDF
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Anlage 2 - 08032022.DOCX
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 02.03.2022

Sechzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung:

  • Unterzeichnete Urschrift der VO inkl. Bußgeldkatalog als PDF-Dokument (Anlage 1)
  • Lesefassung der VO (Änderungsmodus) im PDF- und docx- Format (Anlagen 2 und 3)
  • Lesefassung des Bußgeldkatalogs (Änderungsmodus) im PDF- und docx- Format (Anlagen 4 und 5)


Die Verordnung tritt am 4. März 2022 in Kraft.

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Anlage 1 - 02032022.PDF
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Anlage 2 - 02032022.DOCX
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Anlage 3 - 02032022.PDF
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Anlage 4 - 02032022.PDF
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Anlage 5 - 02032022.DOCX
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Corona Schutz VO / PM neuer Impfstoff Novavax - BLK

  • 9. Änderungsverordnung zur Sechsten Corona-Schutz-Verordnung
  • Pressemitteilung „Novavax-Impfungen im Burgenlandkreis möglich
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lesefassung_6._coronaschvo_blk_i._d._f._d._9._Aevo_v._24.02.2022.pdf
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2022-03-02 PM_Neuer Impfstoff verfügbar.pdf
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PM Unterstützung für die Ukraine im Burgenlandkreis

Landrat Götz Ulrich rief in seiner heutigen digitalen Pressekonferenz dazu auf, die Hilfsangebote des Burgenlandkreises für die Ukraine zu unterstützen. Dies kann in Form von Sach- oder Geldspenden erfolgen. Auch die Bereitstellung von Wohnraum für Flüchtende oder ehrenamtliches Engagement kann gemeldet werden...
[weiterlesen in der Anlage]

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2022-02-28_PM_Unterstützung für die Ukraine.pdf
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PM Verbrennen von Gartenabfällen - BLK

Das Umweltamt des Burgenlandkreises informiert, dass es im Monat März 2022 in Teilen des Burgenlandkreises wieder erlaubt ist, pflanzliche Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück zu verbrennen. Dabei sind sowohl die Verbrennungsverordnung des Burgenlandkreises als auch der Brandschutz und die Wetterlage zu beachten. Die pflanzlichen Gartenabfälle dürfen jeweils montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Eine Verbrennung an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen ist dagegen nicht zulässig. Weiter wird darauf hingewiesen, dass gemäß der Verbrennungsverordnung für bestimmte Ortsteile und Gemeinden im Burgenlandkreis das Verbrennen generell untersagt ist. Mitarbeiter des Umweltamtes des Burgenlandkreises werden die Einhaltung der Vorschriften durch Kontrollen vor Ort überwachen. Festgestellte Verstöße gegen die Anforderungen kann die Behörde als Ordnungswidrigkeiten ahnden.
Mit dem Beschluss der Stadt Zeitz vom 03. Februar 2022 wurde die Ausnahmegenehmigung vom Verbrennungsgebot für die Gemarkung Zeitz beendet. Das heißt, dass auf diesem Gebiet ein Verbrennen von pflanzlichen Abfällen nicht erfolgen darf.
Die Verbrennung sollte nur gewählt werden, wenn alle anderen Entsorgungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind. Pflanzliche Gartenabfälle sollten vorrangig durch Kompostierung verwertet werden. Es besteht auch die Möglichkeit für die Bewohner des Burgenlandkreises, pflanzliche Gartenabfälle auf den Annahmestellen der Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd abzugeben. Dies ist auf den Wertstoffhöfen in Naumburg, Weißenfels und Zeitz, im Kompostwerk Weißenfels sowie auf dem Kompostplatz Nißma ganzjährig möglich. Weiterhin stehen in der Saison zwölf weitere Annahmestellen in Freyburg, Bad Kösen, Hohenmölsen, Karsdorf, Kleinhelmsdorf, Kulkwitz, Laucha an der Unstrut, Lützen, Punkewitz, Roßleben, Saubach und Teuchern für die Abgabe von Grün- und Astschnitt zur Verfügung.
Für private Anlieferer aus dem Burgenlandkreis ist die Abgabe einer Menge von maximal 1 m³ pro Anlieferung gebührenfrei. Darüber hinaus gehende Mengen sowie Grün- und Astschnitt von Gewerbebetrieben sind gebührenpflichtig und können nur im Kompostwerk Weißenfels, auf dem Kompostplatz Nißma oder auf dem Grün- und Astschnittplatz in Freyburg (Unstrut) abgegeben werden.
Annahmebedingungen sowie Informationen zur Erreichbarkeit der Annahmestellen sind im aktuellen Abfallratgeber sowie auf www.awsas.de nachzulesen.
Überdies wird durch die AW SAS - AöR die Möglichkeit geboten, Grün- und Astschnitt im 14-täglichen Rhythmus über die Biotonne oder Zusatzbiotonne im Holsystem entsorgen zu lassen. Wer dennoch verbrennt, sollte die Gartenabfälle grundsätzlich vorher komplett umschichten, um Kleinstlebewesen wie z.B. Igel, Mäuse, Vögel und Insekten zu vertreiben.
Die Verbrennungsverordnung des Burgenlandkreises, eine interaktive Übersichtskarte, wo Verbrennen erlaubt ist, und weitergehende Informationen zu den Standorten aller Grün- und Astschnitt-Annahmestellen können über die Homepage des Burgenlandkreises unter https://www.burgenlandkreis.de/de/abfallbeseitigung.html  abgerufen werden.
Für Anfragen, Hinweise und Beschwerden kann via Smartphone die mobile Internetseite http://umweltradar.blk.de genutzt werden. Aber auch der direkte Kontakt zum Umweltamt unter der E-Mail-Adresse umweltamt@blk.de bzw. der Telefonnummer 03443 / 372 241 ist möglich.

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2022-02-25_PM_Verbrennen von Gartenabfällen.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 21.02.2022

Begründung der Sechsten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 18.02.2022.
Beigefügt übersenden wir Ihnen die am 18.2.2022 von der Staatskanzlei und Ministerium für Kultur des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellte Begründung als Lesefassung im Word- und PDF-Format (Anlagen 1 und 2).

Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach § 20 a IfSG im Land Sachsen-Anhalt

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt hat mit Runderlass vom 18.2.2022 die Landkreise und Kreisfreien Städte über den Stand der Beratungen zwischen Bund und Ländern zur Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht nach Paragraf 20 a IfSG informiert. Das Schreiben und seine Anlagen (Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Impfprävention im Bereich einrichtungsbezogener Tätigkeiten sowie die Sprachregelung der Bundesanstalt für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, zu Nachfragen der einrichtungsbezogenen Impfpflicht ab 15.3.2022 und der damit verbundenen Arbeitssuchendmeldungen bei den Arbeitsagenturen) fügen wir bei (Anlagen 3,4 und 5).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 21022022.PDF
40 KB
Anlage 1 - 21022022.DOCX
0.2 MB
Anlage 2 - 21022022.PDF
0.6 MB
Anlage 3-5 - 21022022.PDF
2.5 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 14.02.2022

Handreichung des Bundes zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 26.01.2022.
Als Anlage beigefügt übersenden wir die Handreichung des Bundesministeriums für Gesundheit vom 11.02.2021 zur Impfprävention in Bezug auf einrichtungsbezogenen Tätigkeiten.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anschreiben SGSA 14022022.PDF
0.1 MB
Anlage 1 - 14022022.PDF
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Werdet Stammzellspender - Typisierungsaktion am 16. Februar

Werdet Stammzellspender - Typisierungsaktion am 16. Februar

Lebensretter für Pauline gesucht - aber nicht nur für Pauline, auch für viele andere Menschen!

Am 16. Februar 2022 findet im Verwaltungsgebäude der Verbandsgemeinde Unstruttal eine Typisierungsaktion statt.

Alle Informationen finden Sie im angefügten Plakat der DSD [Deutsche Stammzellspenderdatei gGmbH].

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DSD Plakat 16022022 VerbGem.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 01.02.2022

Begründung der Fünften Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 27.01.2022. Beigefügt übersenden wir Ihnen die heute vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt zur Verfügung gestellte Begründung als Lesefassung (Änderungsmodus) im Word- und PDF-Format (Anlagen 1 und 2).

Neue Kommunikationskampagne der Bundesregierung „Impfen hilft“

Am 24.01.2022 ist die neue Informationskampagne der Bundesregierung zur Steigerung der COVID-19-Impfbereitschaft unter dem Motto „Impfen hilft“ gestartet. Die Kampagne soll Menschen direkt zielgruppenorientiert, nutzerzentriert und niedrigschwellig ansprechen.

Wesentliche Instrumente/Kanäle der Kampagne sind:

  • Plakatmotive,
  • Radiospots,
  • Hotline 116 117,
  • Website Corona-Schutzimpfung.de,
  • Social Media,
  • „Ambassadors“ vor Ort,
  • niedrigschwellige Impfangebote im Land.


Die Instrumente der Kampagne sind in einer „Toolbox“ (Achtung 1,55 GB!) enthalten, die unter https://filebox.s-f.family/fl/3z0yLbXJ85 abrufbar ist.

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Anschreiben SGSA 01022022.PDF
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Anlage 1 - 01022022.DOCX
0.2 MB
Anlage 2 - 01022022.PDF
0.6 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 27.01.2022

Fünfte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat heute die Fünfte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen. Die Änderungsverordnung wird am 27.01.2022 verkündet und tritt am 28.01.2022 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 24.02.2022 außer Kraft.

Als Anlagen beigefügt übersenden wir:

  • die unterzeichnete Urschrift der Änderungsverordnung (Anlage 1)
  • die Gesamtlesefassung der Verordnung (Änderungsmodus) im PDF- und Word-Format (Anlagen 2 und 3)
  • die Gesamtlesefassung des Bußgeldkatalogs (Änderungsmodus) im PDF- und Word-Format (Anlagen 4 und 5)


Die Änderungen betreffen im Wesentlichen die Regelungen in

§ 10 (Ladengeschäfte, Messen, Ausstellungen, Märkte, medizinisch notwendige Behandlungen sowie Dienstleistungen im Bereich der Körperpflege),

§ 14 (Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nrn.1, 2, 3 und 5 des Infektionsschutzgesetzes),

§ 22 (Inkrafttreten, Außerkrafttreten).

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Anschreiben SGSA 27012022.PDF
0.1 MB
Anlage 1 - 27012022.PDF
0.6 MB
Anlage 2 - 27012022.PDF
0.3 MB
Anlage 3 - 27012022.DOCX
0.1 MB
Anlage 4 - 27012022.PDF
0.1 MB
Anlage 5 - 27012022.DOCX
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Fünfte Änderung der 6. Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis

Anbei erhalten Sie die 5. Änderungsverordnung zur 6. Corona-Schutz-Verordnung. Diese wird am 25.01.2022 in Kraft treten. Der Burgenlandkreis folgt damit weitestgehend den Empfehlungen des Bundes und der Ministerpräsidentenkonferenz. Entsprechend der Empfehlungen finden Sie folgende Festlegungen in der Verordnung:

  1. Anpassung der Isolierungsdauer für Infizierte (§ 1 Absatz 2b)
  2. Anpassung der Quarantänedauer für Kontaktpersonen (§ 1 Absatz 4a)
  3. Befreiung von Personen mit Auffrischungsimpfung und diesen Gleichgestellte von der Quarantänepflicht als Kontaktperson (§ 1 Absatz 13)
  4. Verzicht auf Testung im Rahmen der 2-G-Plus Regelung für Personen mit Auffrischungsimpfung und diesen Gleichgestellte (§ 4 Absatz 4 und § 5 Absatz 5) in Gaststätten, Kultur- und Sporteinrichtungen


In folgendem Punkt folgt der BLK nicht den Empfehlungen des Bundes:

Im Burgenlandkreis kann die Quarantänedauer von Kontaktpersonen frühestens nach 7 Tagen verkürzt werden (Freitestungen) gemäß § 1 Absätze 3a und 4a. Eine vorzeitige Freitestung für Schülerinnen und Schüler ist somit nicht möglich. Es liegen aktuell keine gesicherten Erkenntnisse vor, die ein vorzeitiges Auftreten der Infektion bei Kindern aufzeigen. Diese Regelung dient dem Schutz der Schulgemeinschaft. Kinder die zu schnell aus der Quarantäne entlassen werden, bergen das Risiko eine noch unerkannte Infektion mit in die Schule zu tragen. Bitte beachten Sie, dass bei abweichenden Regelungen durch den Bund oder das Land die stärkste Einschränkung, in diesem Fall die Regelung des Burgenlandkreises gilt.

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5. ÄVO zur 6. CoronaSchVO BLK - Änderung Quarantäne.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 26.01.2022

Einrichtungsbezogene COVID-19-Impfpflicht gem. § 20a IfSG
Mit dem „Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie“ wurde die sog. „einrichtungsbezogene Impfpflicht“ in § 20a IfSG eingeführt (Anlage 1- BGBl. 2021, S. 5162 ff). Die Verpflichtung gilt ab dem 15.03.2021.
Danach müssen die Beschäftigten der in § 20a Abs. 1 IfSG genannten Einrichtungen / Unternehmen geimpft / genesen sein. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
Kommunen sind nicht nur als untere Gesundheitsbehörden, sondern auch als mögliche Arbeitgeber betroffen und werden in ihrer Arbeitgeberfunktion selbst ebenfalls von den Regelungen tangiert. So gilt die Nachweispflicht über die erfolgte Impfung auch für Mitarbeiter der Gesundheitsämter und des Rettungsdienstes. Die Vorschriften gelten ebenso für kommunal getragenen Pflegeeinrichtungen und -dienste sowie Krankenhäuser.
Bis zum 15.03.2022 müssen betroffene Beschäftigte ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über die Immunisierung vorlegen. Erfolgt dies nicht, hat die Einrichtung dies dem Gesundheitsamt mitzuteilen. Das Gesundheitsamt hat in diesen Fällen ein Verwaltungsverfahren in die Wege zu leiten, an dessen Ende ein Tätigkeits- und Betretungsverbot stehen kann.

Von der Verpflichtung des Nachweises der Immunisierung ausgenommen sind Personen, die auf Grund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus geimpft werden können. Patienten (in den Einrichtungen oder von den Unternehmen behandelten, betreuten, gepflegten oder untergebrachten Personen) sind ebenfalls von der Verpflichtung ausgenommen.
Zu den zum Nachweis verpflichteten Personen, die geimpft oder genesen im Sinne des § 2 Nr. 2/Nr. 4 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sein müssen, zählen alle Personen, die in den Einrichtungen tätig sind. Es erfolgt keine Abgrenzung auf patientennahe Tätigkeiten. Auf ein konkretes Vertragsverhältnis zwischen der jeweiligen Einrichtung und der dort tätigen Person kommt es für die Verpflichtung nicht an; die Art der Beschäftigung (Arbeitsvertrag, Leiharbeitsverhältnis, Praktikum, Beamtenverhältnis etc.) ist insofern ohne Bedeutung.

Zu den Personen zählen deshalb z. B.:

  • medizinisches bzw. Pflege- und Betreuungspersonal einschließlich zusätzlicher Betreuungskräfte,
  • andere dort tätige Personen wie Hausmeister oder Transport-, Küchen- oder Reinigungspersonal,
  • Auszubildende, Personen, welche ihren Freiwilligendienst (nach dem BFDG oder JFDG) ableisten, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten sowie Zeitarbeitskräfte.

In den genannten Einrichtungen haben Beschäftigte/Tätige der Leitung bis zum Ablauf des 15.03.2022 folgenden Nachweis vorzulegen:

  • Impfnachweis im Sinne des § 2 Nr. 3 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
  • Genesenennachweis im Sinne des § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung oder
  • ärztliches Zeugnis über eine medizinische Kontraindikation.

Wird der Nachweis nicht rechtzeitig vorgelegt oder bestehen Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit des vorgelegten Nachweises, ist die Einrichtung verpflichtet, das Gesundheitsamt am Sitz der Einrichtung unverzüglich darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogene Daten zu übermitteln. Die oberste Landesgesundheitsbehörde kann abweichende Regelungen bestimmen, etwa wem der Nachweis vorzulegen ist, wer das Gesundheitsamt informiert, usw. Die Pflicht, in den Einrichtungen nur mit Impf- oder Genesenennachweis oder ärztlichem Zeugnis über das Vorliegen einer Kontraindikation tätig zu sein, stellt eine gesetzliche Tätigkeitsvoraussetzung und damit eine rechtliche Pflicht aus dem Arbeitsrecht im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 BDSG dar.
Der Deutsche Städtetag (DST) hat bereits darauf hingewiesen, dass nach Einschätzung seiner Mitgliedsstädte kein Gesundheitsamt dazu in der Lage sein wird, vor Ende des Sommers auch nur einen kleinen Teil dieser aufwändigen Verfahren mit entsprechenden Ordnungsverfügungen entschieden zu haben. Darüber hinaus besteht im Fall der Untersagung ein erhebliches Risiko der Aufhebung der Entscheidungen durch Eilverfahren vor Verwaltungsgerichten.

Am 21.01.2021 hat sich die Gesundheitsministerkonferenz mit den Fragen des Vollzugs von § 20a IfSG beschäftigt und sich für ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Einführung der einrichtungsbezogenen Impfflicht ausgesprochen. Dafür sollen rechtssichere Kriterien für eine praktikable Umsetzung der einrichtungsbezogenen Impfpflicht entwickelt werden.
Die Gesundheitsministerkonferenz erwähnt ausdrücklich die Prüfung von Nachweisen von Ausnahmetatbeständen, die Anhörung der betroffenen Beschäftigten, eine rechtssichere Einbindung der Arbeitgeber, die Art und Geltungsdauer der Sanktionen sowie die Frage einheitlicher Kontrollen. Die Länder bitten das Bundesgesundheitsministerium, gemeinsam alle offenen Vollzugsfragen durch Vollzugshinweise zu klären.
Das BMG wird ferner gebeten, die rechtlichen, organisatorischen und technischen Voraussetzungen für eine bundeseinheitliche digitale Meldeplattform zur Benachrichtigung der Gesundheitsämter zu Immunitätsnachweisen zu schaffen. Die Plattform soll sicherstellen, dass die Benachrichtigungen die Gesundheitsämter auf digitalem Wege erreichen.

Der Beschluss der GMK ist als Anlage 2 diesem Schreiben beigefügt.

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Anlage 1 - 26012022.PDF
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Anschreiben SGSA 26012022.PDF
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Anlage 2 - 26012022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 19.01.2022

Begründung der Vierten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

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Anschreiben SGSA 19012022.PDF
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Anlage 1 - 19012022.DOCX
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Anlage 2 - 19012022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 18.01.2022

Vierte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 17.01.2022 die Vierte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung beschlossen und verkündet.
Die Vierte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung tritt am 18.01.2022 in Kraft. Sie gilt bis zum 28.01.2022. Im Wesentlichen wurden die aktuellen Regelungen verlängert.

Als Anlagen beigefügt übersenden wir die:

  • Unterzeichnete Urschrift der Vierten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung als PDF-Dokument (Anlage 1)
  • Gesamtlesefassung der Verordnung im Word- und PDF-Format (Anlagen 2 und 3).

Der Bußgeldkatalog wurde nicht geändert.

Zu den Änderungen verweisen wir auf die als Anlage 4 beigefügte Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 17.01.2022.

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Anschreiben SGSA 18.01.2022.PDF
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Anlage 1 - 18012022.PDF
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Anlage 2 - 18012022.DOCX
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Anlage 3 - 18012022.PDF
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Anlage 4 - 18012022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 10.01.2021

  • Treffen des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am 07.01.2022 zu weiteren Verschärfungen von Corona-Maßnahmen und Verkürzung von Quarantäne
  • Schulbetrieb zu Schulbeginn des neuen Jahres Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 05.01.2022
  • Pressemitteilung des Bildungsministeriums Sachsen-Anhalt vom 05.01.2022
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Anschreiben SGSA - 10.01.2021.PDF
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Anlage 1 - 10012022.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 22.12.2021

  1. Begründung der Dritten Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-
    Eindämmungsverordnung
  2. Treffen des Bundeskanzlers mit den Regierungschefinnen und -chefs der Länder am
    21.12.2021 und weitere Verschärfung von Corona Maßnahmen
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Anschreiben SGSA 22122021.PDF
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Anlage 1 - 22122021.DOCX
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Anlage 2 - 22122021.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 21.12.2021

Dritte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung hat am 20.12.2021 die Dritte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ausgefertigt. Die Dritte Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung wird am 22.12.2021 verkündet und tritt am 23.12.2021 in Kraft.

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Anschreiben SGSA 21122021.PDF
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Anlage 1 - 21122021.PDF
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Anlage 2 - 21122021.PDF
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Sprechzeiten der Verbandsgemeinde Unstruttal

Sprechzeiten der Verbandsgemeinde Unstruttal zwischen Weihnachten und Neujahr

Das Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde Unstruttal, Markt 1 in 06632 Freyburg (Unstrut) bleibt vom 21.12.2021 bis 31.12.2021 sowie am 07.01.2022 geschlossen.

Das Standesamt hat am Dienstag, den 28.12.2021 von 9.00 – 12.00 Uhr nur nach telefonischer Vereinbarung für Sie geöffnet.

Das Einwohnermeldeamt in Nebra (Unstrut) hat am 28.12.2021 und am 04.01.2022 geschlossen.

Wir bitten um Beachtung!

 

Jana Schumann
Verbandsgemeindebürgermeisterin

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Landrat verlängert Corona-Schutz-Verordnung bis in den Januar

Die 6. Corona-Schutz-Verordnung Burgenlandkreis gilt weiter bis zum 11. Januar 2022. Landrat Götz Ulrich hat am 14. Dezember 2021 eine entsprechende Verlängerung der geltenden Regeln unterzeichnet. Damit gelten neben den Regeln der 15. Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt folgende verschärfende Regeln im Burgenlandkreis... [weiterlesen siehe Anlage]

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 06.12.2021

  1. Zweite Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung
  2. Sicherstellung der Betreuung am 20.12 und 21.12.2021 durch die Schulen
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Anschreiben SGSA 06122021.PDF
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Anlage 1 - 06122021.PDF
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Anlage 2 - 06122021.PDF
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Anlage 3 - 06122021.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 03.12.2021

Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 02.12.2021

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Anlage 1 - 03122021.PDF
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Anlage 2 - 03122021.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 25.11.2021

Verordnung zur Änderung der Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und Zweite Verordnung zur Änderung über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgeset

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SGSA Anschreiben 25112021.PDF
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Anlage 1 - 25112021.PDF
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Anlage 2 - 25112021.PDF
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Anlage 3 - 25112021.PDF
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Anlage 6 - 25112021.DOCX
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 24.11.2021

  1. Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite; Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetz
  2. Fünfzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und Entwurf der Änderungsverordnung zur Fünfzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnun
  3. Schulleiterbrief zum Impfen und zur Umsetzung der 15. SARS-CoV-2-EindV
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SGSA Anschreiben 24112021.PDF
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Anlage 1 - 24112021.PDF
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Anlage 7 - 24112021.PDF
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Anlage 9 - 24112021.PDF
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Pressemitteilung "Neue Corona-Schutzverordnung im Burgenlandkreis" - 24.11.2021

In der Anlage finden Sie die Pressemitteilung "Neue Corona-Schutzverordnung im Burgenlandkreis“.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 23.11.2021

  1. Umsetzung § 28b IfSG in den Schulen
  2. Testbedarf der Schulen in der 48. Kalenderwoche
  3. Verwendung verschiedener Impfstoffe in der laufenden Impfkampagne; Brief von
    Bundegesundheitsminister Jens Spahn
  4. Pandemische Lage am 23.11.,
    Grafiken zur Entwicklung der 7-Tage-Inzidenz, Statistiken zum Impffortschritt


Alle Informationen finden Sie im Anschreiben des SGSA sowie den dazugehörigen Anlagen.

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SGSA Anschreiben 23112021.PDF
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Anlage 1 - 23112021.PDF
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Anlage 2 - 23112021.XLSX
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Anlage 3 - 23112021.PDF
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Anlage 5 - 23112021.PDF
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Anlage 6 - 23112021.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 22.11.2021

  1. Förderbekanntmachung „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten an Schulen“
  2. Förderungen mobile Luftreiniger - CO2-Ampeln für die Kindertagesbetreuung
  3. Infektionsschutzgesetz geändert
  4. Neuer Maßnahmen-Katalog
  5. Weitergehende Maßnahmen der Länder können in Kraft bleiben
  6. Erweitertes Kinderkrankengeld auch im Jahr 2022
  7. Pflege-Sonderregelungen verlängert

Alle Informationen finden Sie im Anschreiben des SGSA sowie den dazugehörigen Anlagen.

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SGSA Anschreiben 22112021.PDF
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Anlage 1 - 22112021.PDF
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Anlage 2 - 22112021.PDF
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Anlage 3 - 22112021.PDF
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Anlage 4 - 22112021.PDF
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Anlage 5 - 22112021.XLSX
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Anlage 6 - 22112021.XLSX
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Anlage 7 und 8 - 22112021.PDF
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Sprechzeiten zwischen Weihnachten und Neujahr

Das Verwaltungsamt der Verbandsgemeinde Unstruttal, Markt 1 in 06632 Freyburg (Unstrut) bleibt vom 24.12.2021 bis einschließlich 31.12.2021 geschlossen.

Am 04.01.2022 hat das Einwohnermeldeamt in Nebra (Unstrut) geschlossen.

Das Standesamt hat am Dienstag, den 28.12.2021 von 9.00 – 12.00 Uhr nur nach telefonischer Vereinbarung für Sie geöffnet.

Wir bitten um Beachtung!


Jana Schumann
Verbandsgemeindebürgermeisterin

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Wir bitten um Ihr Verständnis!

ACHTUNG, ALT - nicht mehr aktuell!

Aufgrund der aktuellen Situation sind wir gezwungen den Besucherverkehr in unser Verwaltung, Markt 1 in Freyburg (Unstrut) sowie in der Außenstelle Nebra, Promenade 13 in Nebra (Unstrut) einzuschränken.
Wir bitten Sie, Ihre Anliegen vorerst telefonisch oder per Mail mit uns zu klären.

Ihre Anliegen richten Sie bitte schriftlich, per E-Mail oder telefonisch an die Verwaltung. Notwendige persönliche Kontakte sind nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

Es wird abgesichert, dass die Ämter zu den Dienstzeiten

Freyburg, Markt 1:
Montag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
Mittwoch 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag 8.00 – 12.00 Uhr

Nebra, Promenade 13:
Dienstag 10.00 – 12.00 Uhr und 14.00 – 17.00 Uhr

erreichbar sind.

Wir bitten Sie darum, bezüglich Einwohnermeldeamtsangelegenheiten einen Termin unter folgenden Telefonnummern 034464-30033 (Freyburg) bzw. 034461-25676 (Nebra) zu vereinbaren.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die ein oder andere Mitteilung in unserem Amtsblatt nicht auf den aktuellsten Stand ist, dies ist leider durch Vorlaufzeiten, die für die Herstellung des Amtsblattes benötigt werden, nicht möglich.

Auf unserer Homepage finden Sie alle wichtigen und neuen Informationen:

www.verbgem-unstruttal.de

Danke!

Alles Gute und bleiben Sie Gesund


Jana Schumann
Verbandsgemeindebürgermeisterin

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Wiedereröffnung des Impfzentrums in Zorbau

Landrat Götz Ulrich eröffnet am Montag, dem 22. November 2021, das Impfzentrum des Burgenlandkreises wieder. Am bereits bekannten Standort in Zorbau können sich die Bürgerinnen und Bürger montags bis samstags von 11 bis 18 Uhr eine Erst-, Zweit- oder Auffrischimpfung geben lassen. Eine vorherige Terminvergabe ist nicht notwendig. Es stehen die Impfstoffe von Biontech und Moderna zur Verfügung. [weiterlesen in der PM]

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2021-11-19_PM_Wiedereröffnung des Impfzentrums.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 19.11.2021

Ergebnisse der MPK mit Bundeskanzlerin Merkel zur Corona Pandemie am 18.11.2021

Bundeskanzlerin Merkel und die Regierungschefinnen und -chefs der Länder haben gestern Abend über die sich weiter zuspitzende Corona Lage beraten und den als Anlage 1 beigefügten Beschluss gefasst. Als zentrales Ergebnis haben die Bundesländer beschlossen, eine Impfpflicht für Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeheimen oder anderen Bereichen mit Kontakt zu vulnerablen Personen vorzuschreiben. Außerdem soll am Arbeitsplatz und im Fern- und Nahverkehr künftig 3G gelten. Wir gehen davon aus, dass die dazugehörigen Regelungen durch den Bund getroffen werden.
Weiterhin haben Bund und Länder einheitliche Corona-Maßnahmen verabredet, etwa die flächendeckende Einführung von 2G, sollten die Schwellenwerte von 3, 6 oder 9 bei der Hospitalisierungsrate überschritten werden. Diese Corona-Schutzmaßnahmen müssen durch Landesrecht umgesetzt werden.
Als Anlage 2 beigefügt übersenden wir den Beschluss des Hauptausschusses des Deutschen Städtetages vom 16.11.2021 zur weiteren Strategie in der Corona-Pandemie.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Anlage 1 - 191121.PDF
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Anlage 2 - 191121.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 17.11.2021

I. Bundesförderung „Corona-gerechte Um- und Aufrüstung sowie den Neueinbau von sogenannten stationären raumlufttechnischen (RLT) Anlagen und Zu-/ Abluftventilatoren“

Als Beitrag zur Pandemiebekämpfung fördert das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) seit gut einem Jahr die Corona-gerechte Um- und Aufrüstung sowie den Neueinbau von sogenannten stationären raumlufttechnischen (RLT) Anlagen und Zu-/ Abluftventilatoren.
Nunmehr hat das BMWi die Bundestagsfraktionen mit dem als Anlage 1 beigefügte Schreiben vom 12.11.2021 darauf hingewiesen, dass nach Wegfall der epidemischen Lage von nationaler Tragweite sich das für die Bundesförderung erforderliche erhebliche Bundesinteresse nicht mehr argumentativ begründen ließe. Die Bundesförderung würde daher - wie im Kabinettbeschluss vom 25.08.2020 vorgesehen - zum Ende dieses Jahres auslaufen. Eine andere Begründung des für eine Verlängerung des Programms oder ein Folgeprogramm erforderlichen erheblichen Bundesinteresses ist derzeit nicht ersichtlich.

II. Förderung der mobilen Luftreinigungsgeräte und CO2-Ampeln in Schulen

Auf Nachfrage der Landesgeschäftsstelle beim Ministerium für Bildung (MB) zum Stand der Förderung der mobilen Luftreinigungsgeräte und CO2-Ampeln in Schulen, hat das MB Folgendes mitgeteilt:

„Zur Ausreichung der Fördermittel hat das MB den Entwurf der „Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Anschaffung von mobilen Luftreinigungsgeräten an Schulen“ erarbeitet.
Der Entwurf wurde dem Ministerium der Finanzen und dem Landesrechnungshof gem. VV/VV-Gk Nr. 14.2 zu § 44 LHO zur Herstellung des Einvernehmens zugeleitet. Nach Herstellung des Einvernehmens beabsichtigt das MB die Veröffentlichung der Richtlinie im Ministerialblatt des Landes Sachsen-Anhalt. Gleiches gilt für den Entwurf der „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Anschaffung und Inbetriebnahme von CO2-Ampeln an Schulen“.

III. Testbedarf in Schulen in der 47. Kalenderwoche

Das Ministerium für Bildung (MB) hat den Landkreisen und kreisfreien Städten die als Anlage 2 beigefügte Liste der Testbedarfe an den Schulen in der 47. Kalenderwoche zur Kenntnis gegeben. Die Lieferung der Antigen-Selbsttests erfolgt am 18.11.2021.
Das MB bittet die Landkreise und kreisfreien Städte, immer spätestens am Freitag einer Woche zu melden, wie viele Tests zur Wiederauffüllung der einkalkulierten Reserven von 3.000 Tests je Landkreis benötigt werden. So soll sichergestellt werden, dass immer ein Bestand mit 3.000 Tests verfügbar ist, gleichzeitig soll vermieden werden, dass die Lagerkapazitäten vor Ort überstrapaziert werden.

IV Entwicklung auf Bundesebene

Angesichts der dramatisch ansteigenden Infektionszahlen und der Tatsache, dass es keine parlamentarische Mehrheit für eine Verlängerung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gibt und diese damit am 25.11.2021auslaufen wird, hat der Bundestag in erster Lesung über einen Änderungsantrag zum Infektionsschutzgesetz debattiert. Dabei soll ein bundesweit einheitlicher Maßnahmenkatalog auch bei Auslaufen der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gelten. Ein erneuter Lockdown und Schulschließungen soll es zukünftig nicht mehr geben. Stattdessen sollen Abstandsgebote in öffentlichen Räumen, das Tragen von Masken sowie 3G etwa für Betriebe und Veranstaltungen eingeführt werden können. Corona-Schnelltests wieder kostenlos werden.

Basismaßnahmen für Länder weiter möglich

Die Länder sollen weiterhin aus einem Katalog an Maßnahmen wählen können. Genannt werden die Anordnung eines Abstandsgebots, die Maskenpflicht, die Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, verpflichtende Hygienekonzepte, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Die Maßnahmen sollen erstmal bis zum 19.03.2022 unabhängig von der festgestellten epidemischen Notlage ergriffen werden können.
Für Arbeitgeber soll es die Möglichkeit geben, unabhängig von der epidemischen Lage in bestimmten Einrichtungen und Unternehmen zur Verhinderung von Infektionen Daten zum Impf- und Genesenenstatus der Beschäftigten zu verarbeiten. Darüber hinaus soll die CoronaArbeitsschutzverordnung verlängert werden. Ferner sollen die Sonderregelungen zum Kinderkrankengeld auf das Jahr 2022 ausgedehnt werden.

Kostenlose Bürgertest kommen wieder

Die Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und ist am 13.11.2021 in Kraft getreten.
Mit den Änderungen der TestV wird im § 4a die kostenlose Bürgertestung wieder eingeführt. Zudem wird geregelt, dass Beauftragungen von Teststellen, die bis zum 13.11.2021 bestanden haben, fortgelten. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer ist nur gültig, wenn sie bis zum 15.12.2021 erfolgt.
Weiteres Vorgehen Am 18.11.2021 sollen die Änderungen des Infektionsschutzgesetzes im Bundestag und am 19.11.2021 in einer Sondersitzung des Bundesrates beschlossen werden. Darüber hinaus soll in der dieser Woche eine Ministerpräsidentenkonferenz mit der geschäftsführenden Bundesregierung weitere Schritte zum bundeseinheitlichen Vorgehen beraten.

V. Weiteres Vorgehen auf Landesebene 

Unter Berücksichtigung der Entwicklung auf Bundesebene und des dort beschlossenen Maßnahmenkataloges beabsichtigt die Landesregierung Sachsen-Anhalt die Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der kommenden Woche zu schärfen.

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 15.11.2021

Begründung zur Siebten Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 10.11.2021.
Ergänzend dazu übersenden wir Ihnen nunmehr die vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung zur Verfügung gestellte Begründung zur o. g. Verordnung als Lesefassung in Reinschrift (Anlage 1) und im Änderungsmodus (Anlage 2).

 

Schulleiterbrief vom 11.11.2021 zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen

Von dem als Anlage 3 beigefügten Schulleiterbrief vom 11.11.2021 zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen an Schulen haben wir „informell“ Kenntnis erhalten.
Zu dem Inhalt des Schreibens sind wir vorab nicht beteiligt worden. Wir reichen das Schreiben mit der Bitte um Kenntnisnahme an Sie weiter.

 

Mobile Luftfilter und CO2-Ampelförderung für die Kindertagesbetreuung; Start der Förderung und Antragsunterlagen

Das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung (MS) hat die Pressemitteilung vom 12.11.2021 zum Start der Förderung der Luftreinigungsgeräte und der CO2-Ampeln sowie die entsprechenden Antragsunterlagen im Bereich Kindertagesbetreuung (Anlage 4) an die Landkreise übersandt.
Das MS weist darauf hin, dass es sich bei den beigefügten Richtlinientexten noch um Entwürfe handelt, so dass diese unter dem Vorbehalt von letzten kleineren Änderungen stehen.
Die vorläufige Endfassung wird kurzfristig vorliegen und versandt. Zuwendungsempfänger sind die Träger von Kindertageseinrichtungen und die Betreiber von Kindertagespflege. Das Landesjugendamt ist Bewilligungsbehörde. Abgabefrist für die Anträge ist der 30.11.2021. Die Anträge müssen bis zum 31.12.2021 bewilligt sein.
Die Einzelheiten der Förderung sind den beigefügten Papieren zu entnehmen.
Wir bitten um Beachtung.

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 10.11.2021

7. Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat die 7. Verordnung zur Änderung der 14. SARS-CoV-2 Eindämmungsverordnung am 09.11.2021 unterzeichnet. Die Änderungsverordnung wird am 11.11.2021 verkündet und tritt am 12.11. 2021 in Kraft. Sie gilt bis einschließlich 17.12.2021.

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Anlage 2 - 10112021.PDF
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Anlage 3 - 10112021.PDF
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Anlage 4 - 10112021.PDF
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Warnung vor Geflügelpest

Das Veterinäramt des Burgenlandkreises möchte Geflügelhalter vorab informieren, dass es seit Mitte Oktober wieder vermehrt zu Funden von mit Geflügelpest infizierten Wildvögeln in Norddeutschland und Bayern sowie
erste Einträge bei Geflügel und gehaltenen Vögeln gekommen ist.
Das Friedrich-Loeffler-Institut bewertet die Übertragung des hochinfektiösen Influenza Virus des Subtyps H5 bei Geflügel als hoch. Es wird dringend empfohlen, eigenverantwortlich die Sicherheitsmaßnahmen in den Geflügelhaltungen zu überprüfen.
Es soll an dieser Stelle noch einmal auf die Gefahrenquellen des Eintrags der Geflügelpest in die Hausgeflügelbestände aufmerksam gemacht werden.
Der direkte und indirekte Wildvogelkontakt mit Geflügel in der Freilandhaltung und Kontaktmöglichkeiten zwischen Geflügel und wilden Wasservögeln in natürlichen Gewässern sind unbedingt zu vermeiden.

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Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Endlagersuche; Online-Veranstaltung am 13.11.2021

Nach intensiven Beratungen zu einem ersten Zwischenergebnis der Endlagersuche endete im August 2021 das erste gesetzlich vorgesehene Beteiligungsformat, die Fachkonferenz Teilgebiete. An dieser nahmen auch mehrere hundert kommunale Vertreterinnen und Vertreter aus dem gesamten Bundesgebiet teil. Für die Zeit im Anschluss an die Fachkonferenz Teilgebiete wird das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) ebenfalls Räume schaffen, um mehr über die weiteren Arbeitsschritte des mit der Suche beauftragten Unternehmens, der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) mbH erfahren und sich beteiligen zu können. Die BGE mbH hat nach dem Ende der Fachkonferenz den Auftrag, die im Zwischenbericht aufgeführten Flächen auf wenige Standortregionen einzugrenzen, die weiter untersucht werden sollen.
Wie die Beteiligung an diesen Schritten der weiteren Eingrenzung ausgestaltet wird, erarbeitet derzeit eine Arbeitsgruppe aus dem Kreis der Teilnehmerinnen und Teilnehmer der o.g. Fachkonferenz, dem BASE und weiteren Akteuren unter Vermittlung des Partizipationsbeauftragten.

Die Ergebnisse dieser Arbeit werden am
Samstag, 13.11.2021, 13 – 18 Uhr, im Rahmen einer Online-Veranstaltung

vorgestellt.

Eine Einladung zur Veranstaltung, das Programm und Hinweise zur Anmeldung können in Kürze unter:
https://www.endlagersuche-infoplattform.de/veranstaltung-beteiligung abgerufen werden.
Weitere Informationen können Sie dem als Anlage beigefügten Informationsschreiben des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) vom 26. Oktober 2021 entnehmen.

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Verbrennen von Gartenabfällen

Das Umweltamt des Burgenlandkreises informiert, dass es ab dem 1. Oktober 2021 in Teilen des Burgenlandkreises wieder erlaubt ist, pflanzliche Gartenabfälle auf dem eigenen Grundstück zu verbrennen. Dabei sind sowohl die Verbrennungsverordnung des Burgenlandkreises als auch der Brandschutz und die Wetterlage zu beachten. Die pflanzlichen Gartenabfälle dürfen jeweils montags bis freitags von 9.00 bis 18.00 Uhr und samstags von 9.00 bis 12.00 Uhr verbrannt werden. Eine Verbrennung an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen ist dagegen nicht zulässig. Mitarbeiter des Umweltamtes des Burgenlandkreises werden die Einhaltung der Vorschriften durch Kontrollen vor Ort überwachen. Festgestellte Verstöße gegen die Anforderungen kann die Behörde als Ordnungswidrigkeiten ahnden....(weiterlesen in der Anlage; PM BLK)

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2021-10-05_PM_Verbrennen von Gartenabfällen.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 05.10.2021

Sechste Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat die Sechste Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung am 04.10.2021 unterzeichnet. Diese Verordnung wird am 06.10.2021 verkündet und am 07.10.2021 in Kraft treten.
Die bestehende 14. Corona-Verordnung wäre mit Ablauf des 07.10.2021 außer Kraft getreten. Mit der Änderungsverordnung wird die bestehende 14. Corona-Verordnung bis zum 12.11.2021 verlängert. Inhaltliche Veränderungen sind nicht vorgesehen, in der Verordnung werden lediglich die Bezeichnungen der Ministerien den neuen Ressortzuschnitten angepasst.

Beigefügt übersenden wir:
- die unterzeichnete Urschrift der Änderungsverordnung (Anlage 1)
- die Gesamtfassung der Verordnung im Änderungsmodus (Anlage 2)
- die Begründung im Änderungsmodus (Anlage 3)
- die Begründung in Reinfassung (Anlage 4).

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Anlage 1 - 051021.PDF
0.6 MB
Anlage 2 - 051021.PDF
0.8 MB
Anlage 3 - 051021.PDF
1 MB
Anlage 4 - 051021.PDF
1 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 27.09.2021

Lieferung der Antigen-Selbsttest für die 40. Kalenderwoche
Das Ministerium für Bildung (MB) hat die Liste zur Lieferung der Antigen-Selbsttest (Anlage 1) sowie die Liste mit der Aufteilung für die einzelnen Schulen (Anlage 2) den Schulverwaltungsämtern der Landkreise und kreisfreien Städte übersandt.
Die Zahl beinhaltet die Tests für die Schülerinnen und Schüler sowie für die Lehrkräfte. Das MB teilt dazu mit, dass die Gesamtzahlen bezogen auf die einzelnen Landkreise/ kreisfreien Städte zu den Zahlen der vorherigen Wochen abweichen. Grund hierfür ist die Anpassung der Anzahl der Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie des Pädagogischen Personals in den einzelnen Schulen. Nunmehr liegen hier die vorerst offiziellen Zahlen vor, welche entsprechend eingepflegt wurden.
Die Lieferung erfolgt für die 40. Kalenderwoche am kommenden Donnerstag, den 30.09.2021.

Neufassung der Coronavirus-Testverordnung
Die Neufassung der Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2vom 21.09.2021 (Coronavirus-Testverordnung - TestV; Anlage 3) wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 11.10.2021 in Kraft.
Durch die Neufassung wird die kostenlose Bürgertestung durch eine kostenlose Testung für Personen, die aufgrund der fehlenden Möglichkeit, einen vollständigen Impfschutz zu erlangen, bei einer Infektion mit dem Coronavirus besonders vulnerabel wären, ersetzt.
Nach der Regelung des § 4a der TestVO gilt eine kostenlose Testung auch für Personen, die in den letzten drei Monaten vor der Testung das zwölfte Lebensjahr vollendet haben. Außerdem ist die Übergangsfrist für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, auf den 31.12. 2021 verlängert worden.

Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hat am 22.09.2021 beschlossen, dass Personen, die die Möglichkeit einer Impfung hatten, ab November keinen Anspruch mehr auf Lohnentschädigung haben, wenn sie in Quarantäne müssen.
Ungeimpften Beschäftigten, die wegen Corona in Quarantäne müssen, erhalten zukünftig keine staatliche Entschädigung für entgangenen Lohn. Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) gewährt in § 56 Absatz 1 Personen eine finanzielle Entschädigungsleistung, denen von der zuständigen Behörde die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt bzw. eine Absonderung angeordnet wurde. Ausdrücklich sieht das IfSG von der Gewährung einer Entschädigungsleistung ab, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung oder anderen Maßnahme der spezifischen Prophylaxe hätte vermieden werden können.
Seit einigen Wochen stehen ausreichende Mengen Impfstoff zur Verfügung, um allen Bürgerinnen und Bürgern in Deutschland eine Impfung gegen COVID-19 anbieten zu können.
Impfwillige Personen können flächendeckend, niedrigschwellig und ohne Wartezeiten eine Impfung gegen COVID-19 erhalten. Personen, für die eine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission vorliegt, erhalten nach dem IfSG als Kontaktpersonen oder Reiserückkehrer aus Risikogebieten aufgrund der flächendeckenden Verfügbarkeit von Impfangeboten zukünftig keine Entschädigung auf Kosten der Allgemeinheit, wenn im Falle eines Tätigkeitsverbots bzw. einer Quarantäneanordnung kein vollständiger Impfschutz vorliegt.
Personen mit vollständigem Impfschutz unterliegen im Übrigen grundsätzlich keiner Quarantänepflicht mehr.  
Aus diesem Grunde haben die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Gesundheit der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit folgenden Beschluss gefasst:

1. Die Länder werden spätestens ab dem 1. November 2021 denjenigen Personen keine Entschädigungsleistungen gemäß § 56 Absatz 1 IfSG mehr gewähren, die als Kontaktpersonen oder als Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet bei einem wegen COVID-19 behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung keine vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts (www.pei.de/impfstoffe/covid-19) gelisteten Impfstoff gegen COVID-19 vorweisen können, obwohl für sie eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Absatz 3 IfSG
vorliegt.

2. Die Entschädigungsleistung gemäß § 56 Abs. 1 IfSG wird weiterhin Personen gewährt, für die in einem Zeitraum von bis zu acht Wochen vor der Absonderungsanordnung oder des Tätigkeitsverbots keine öffentliche Empfehlung für eine Impfung gegen COVID-19 vorlag.
Gleiches gilt, sofern eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird.

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Anlage 1 - 270921.XLSX
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Anlage 2 - 270921.XLSX
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Anlage 3 - 270921.PDF
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BTW 2021 - vorläufiges Wahlergebnis - VerbGem Unstruttal

BTW 2021 - vorläufiges Wahlergebnis - VerbGem Unstruttal

Anbei finden Sie die Übersicht der vorläufigen Wahlergebnisse aus dem Gebiet der Verbandsgemeinde Unstruttal zur Bundestagswahl 2021.

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BTW2021 - vorl. Wahlergebnis - Erststimme.pdf
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BTW2021 - vorl. Wahlergebnis - Zweitstimme.pdf
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BTW 2021 - Zusammenstellung über die Wahl.pdf
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vorl. Ergebnis - Balgstädt.pdf
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vorl. Ergebnis - Freyburg.pdf
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vorl. Ergebnis - Gleina.pdf
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vorl. Ergebnis - Goseck.pdf
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vorl. Ergebnis - Karsdorf.pdf
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vorl. Ergebnis - Laucha.pdf
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vorl. Ergebnis - Nebra.pdf
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„Arche Nebra“: Ministerium fördert Modernisierung mit drei Millionen Euro

„Arche Nebra“: Ministerium fördert Modernisierung mit drei Millionen Euro

Der Blick in längst vergangene Zeiten fasziniert viele Menschen. Wie lebten unsere Vorfahren? Woran glaubten Sie? Und was haben sie uns hinterlassen? Diesen ar-chäologischen Wissensdurst stillt auch die „Arche Nebra“. Seit der Eröffnung 2007 ist das multimediale und auch architektonisch eindrucksvolle Besucherzentrum am Fundort der einzigartigen Himmelscheibe von Nebra ein Anziehungspunkt für Gäste aus nah und fern. Um das Tourismus-Highlight fit für die Zukunft zu machen, startet der Burgenlandkreis mit Unterstützung des Wirtschaftsministeriums eine umfangreiche Modernisierung: In insgesamt elf Teilprojekte werden gut 3,21 Milli-onen Euro investiert, davon kommen rund 2,94 Millionen Euro aus der Gemein-schaftsaufgabe zur „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW). Den entsprechenden Förderbescheid hat Staatssekretär Gert Zender heute an Landrat Götz Ulrich überreicht....

weiterlesen in der PDF (PM BLK Arche Nebra Modernisierung)

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PM BLK Arche Nebra Modernisierung.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 15.09.2021

Begründung zur Fünften Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Bezugnehmend auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Corona-Virus vom 13.09.2021 übersenden wir beigefügt die nunmehr vorliegende Begründung zu der Verordnung in der Lesefassung (Anlage 1) und im Änderungsmodus (Anlage 2) und bitten um Kenntnisnahme.

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Anlage 1 - 150921.PDF
1 MB
Anlage 2 - 150921.PDF
1 MB

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Änderungen zur 14. SARS-CoV-2-EindV

Änderungen zur 14. SARS-CoV-2-EindV zur Kenntnisnahme und Beachtung.

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1 VO z. Änderung der 14. SARS Eind.VO.pdf
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2 2021-09-10_nach 2. RPF_Lesefassung_Fünfte ÄVO der 14. SARS-COV-2-EindV.pdf
0.3 MB
4 2021-09-10_nach 2. RPF_Lesefassung_BußgeldkatalogFünfte ÄVO der 14. SARS-COV-2-EindV.pdf
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3 2021-09-10_nach 2. RPF_Lesefassung_Fünfte ÄVO der 14. SARS-COV-2-EindV.docx
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5 2021-09-10_nach 2. RPF_Lesefassung_BußgeldkatalogFünfte ÄVO der 14. SARS-COV-2-EindV.docx
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Information - Baumaßnahme Deponie Freyburg / Zeuchfeld

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit möchten wir Sie darüber informieren, dass ab der 38. Kalenderwoche 2021 Ertüchtigungsmaßnahmen am Gasfassungs- und Verwertungssystem auf der Deponie Freyburg/Zeuchfeld durchgeführt werden.

Mit der Ertüchtigung des Fassungs- und Verwertungssystems gehen auch bauliche Aktivitäten einher. Die entsprechenden Maßnahmen werden im Rahmen der nationalen Klimaschutzinitiative gefördert.

Als Deponiebetreiber haben wir großes Interesse daran, die Bürger und Bürgerinnen in den umliegenden Ortschaften entsprechende zu informieren.

Bei weiteren Fragen oder Interesse am Projekt können Sie sich gern an unseren Technischen Leiter (Tel.: 034445 223 14) wenden.

Mit freundlichen Grüßen
im Auftrag

David Follak 
SGL Stoffstrommanagement

Abfallwirtschaft Sachsen-Anhalt Süd - AöR
Görschen
Südring 8
06618 Mertendorf

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 06.09.2021

Corona-Arbeitsschutzverordnung verlängert –  Impfungen während der Arbeitszeit ermöglichen

Die Bundesregierung hat die Corona-Arbeitsschutzverordnung vom 25.06.2021 an die Dauer der epidemischen Lage gekoppelt und somit bis einschließlich 24.11.2021 verlängert. Die Änderung der Verordnung tritt zum 10.09.2021 in Kraft.
Die Änderungsverordnung ist noch nicht veröffentlicht.

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält neu die Verpflichtung der Arbeitgeber, Beschäftigte über die Risiken einer COVID-19-Erkrankung und bestehende Möglichkeiten einer Impfung zu informieren, die Betriebsärzte bei betrieblichen Impfangeboten zu unterstützen sowie Beschäftigte zur Wahrnehmung von Impfangeboten freizustellen.

Ansonsten gelten die bestehenden Arbeitsschutzregeln fort:

  • Betriebliche Hygienepläne sind wie bisher zu erstellen und zu aktualisieren, umzusetzen sowie in geeigneter Weise zugänglich zu machen. Dazu sind weiterhin die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln und die branchenbezogenen Praxishilfen der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.
  • Arbeitgeber bleiben verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Präsenz die Möglichkeit für Schnell- oder Selbsttests anzubieten.
  • Der Arbeitgeber kann den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten bei der Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen berücksichtigen, eine entsprechende Auskunftspflicht der Beschäftigten besteht jedoch nicht.
  • Betriebsbedingte Kontakte und die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen müssen weiterhin auf das notwendige Minimum reduziert bleiben. Dazu kann auch Homeoffice einen wichtigen Beitrag leisten.
  • Arbeitgeber müssen mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen, wo andere Maßnahmen keinen ausreichenden Schutz gewähren.
  • Auch während der Pausenzeiten und in Pausenbereichen muss der Infektionsschutz gewährleistet bleiben.

Als Anlage beigefügt übersenden wir den Referentenentwurf der Ersten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.


Aktionswoche #HierWirdGeimpft vom 13.–19.09.2021

Vom 13. bis 19.09.2021 findet die deutschlandweite Aktionswoche #HierWirdGeimpft statt. #HierWirdGeimpft soll für die Bürgerinnen und Bürger vorhandene Impfangebote noch sichtbarer machen, zu zusätzlichen Impfangeboten vor Ort anregen und ihnen unter einem gemeinsamen Motto eine möglichst große Aufmerksamkeit verleihen. Es geht darum, dass alle im Land für die Impfkampagne noch einmal die Ärmel hochkrempeln und ihr so einen weiteren Schub vor dem Herbst geben. Denn vielen Menschen wird die Impfung einfacher gemacht, wenn sie unkompliziert und auch spontan vor Ort eine Corona-Schutzimpfung bekommen können, ob auf dem Marktplatz, dem Sportplatz, am Ärztezentrum oder vor dem Supermarkt.
Leider wurden die kommunalen Spitzenverbände im Vorfeld nicht involviert. Sie hätten dann auf die u. a. terminlichen Querwirkungen zur weitgehenden Einstellung der Impfzentren nach dem 30.09.2021 hinweisen können - was so leider nicht möglich war. Gleichwohl erscheint die Zielrichtung der Aktion, das Impfen und niedrigschwellige Vor-Ort-Angebote zu forcieren, richtig. Vor dem Hintergrund möchten wir die Aktion weitergehend bekanntmachen und Sie bitten, eine Teilnahme zu prüfen.
Unter der Internetadresse www.hierwirdgeimpft.de stehen weitere Informationen sowie eine kompakte Handreichung mit Checkliste für die Organisation einer eigenen Impfaktion vor Ort zur Verfügung. Auf der Website werden die Impfaktionen im Rahmen von #HierWirdGeimpft u.a. über eine Deutschlandkarte mit Verlinkung zu den Webauftritten der Landesministerien zu finden sein.

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Anlage 060921.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 01.09.2021

Weiterführung der Impfstrategie in Sachsen-Anhalt
Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 29.06.2021.
Die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) hatte am 28.06.2021 beschlossen, dass die Länder die bisherigen staatlichen und kommunalen Impfangebote spätestens zum 30.09.2021 reduzieren durch Schließung von Impfzentren, Personalabbau oder Einschränkung der Öffnungszeiten.
Um den Schutz der Bevölkerung auch nach dem 30.09.2021 zuverlässig zu gewährleisten, können vorübergehend Impfangebote mit dem Schwerpunkt auf mobilen Impfteams eingerichtet werden, die durch die Länder oder in deren Auftrag betrieben werden. Von diesem Impfangebot sollen vor allem Personengruppen in Gemeinschaftsunterkünften, wie Alten- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen oder in sonstigen Gemeinschaftsunterkünften (z. B. Obdachlosenunterkünfte, Asylbewerberheime) oder in prekären Lebens- und Arbeitsverhältnissen profitieren können. Auch für Menschen aus sozialen Brennpunkten und mit Migrationshintergrund können gebündelte Impfangebote geboten sein, um eine schnelle Durchführung von Auffrischungsimpfungen zu ermöglichen.
Den Beschluss der GMK aufgreifend, hat Gesundheitsministerin Grimm-Benne nunmehr mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 31.08.2021 die kreisfreien Städte und Landkreise zur Weiterführung der Impfstrategie des Landes Sachsen-Anhalt informiert.
Ab dem 01.10.2021 ist demnach vorgesehen, dass die Landkreise und kreisfreien Städte eine ergänzende Struktur, bestehend aus mobilen Impfteams, vorhalten. Diese können dann weiterhin unterstützend gezielt zur Durchführung von Auffrischungsimpfungen in Pflegeeinrichtungen eingesetzt werden.
Die Einzelheiten sind dem als Anlage 1 beigefügtem Schreiben der Ministerin vom 31.08.2021 sowie den weiteren Anlagen 2 – 6 zu entnehmen.
Bedauerlicherweise sind die seitens der kommunalen Spitzenverbände formulierten kritischen Anregungen und Nachfragen nicht gewürdigt worden.

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Anlage 1 - 010921.PDF
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Anlage 2-6 - 010921.PDF
3.2 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 23.08.2021

Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung

Das Kabinett hat am 20.08.2021 die Vierte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-Eindämmungsverordnung unterzeichnet (Anlage 1). Die Änderungsverordnung tritt am 23.08.2021 in Kraft und sollen bis zum 16.09.2021gelten.
Mit der Änderungsverordnung haben die kreisfreien Städte und Landkreise bei der Entscheidung, ob und welche Maßnahmen sie bei einer Inzidenz über 35 ergreifen, neben der Impfquote und der Sieben-Tage-Inzidenz die Belastung des Gesundheitswesens zu berücksichtigen.
Indikatoren, die einen Aufschluss über die Be- oder Auslastung des Gesundheitssystems geben, sind die Anzahl der schweren Krankheitsverläufe, die Bettenbelegung und die Auslastung der Intensivbetten-Kapazitäten in den Krankenhäusern. In der Gesamtabwägung aller Indikatoren können die Landkreise und kreisfreien Städte auch von der in der Verordnung vorgegebenen Sieben-Tage-Inzidenz von 35 abweichen. Damit können sie in Abwägung aller Indikatoren zum Beispiel eine Testpflicht für die Inanspruchnahme von körpernahen Dienstleistungen (nicht für Physio-, Ergo-, Logopädie und Fußpflege), für Hotelgäste (alle 72 Stunden für touristische Übernachtungen) oder für Besuche in Krankenhäuser verordnen. Bisher war die Entscheidung über eine Anordnung oder Aufhebung von Testpflichten lediglich an das Unter- oder Überschreiten einer Sieben-Tage-Inzidenz von 35 geknüpft.
In der Verordnung werden weiterhin auch Testpflichten für Schülerinnen und Schüler geregelt. Nach den Sommerferien soll am ersten Schultag, in der zweiten und dritten Schulwoche nach Schulbeginn drei Mal wöchentlich und danach wieder wöchentlich zwei Mal getestet werden. Für Genesene und Geimpfte besteht dabei keine Testpflicht.
Mit der Verordnung wird zudem die Regelung, dass pro zehn Quadratmeter öffentlich zugänglicher Fläche nur ein Besucher Zugang hat, insbesondere für Kultur-, Sport- und Freizeitangebote aufgehoben. Bei Ladengeschäften und Einkaufszenten gilt die Beschränkung auf einen Kunden je zehn Quadratmeter Verkaufsfläche weiterhin.
Für die Durchführung von Großveranstaltungen gibt es Erleichterungen. So ist keine Genehmigung durch das Gesundheitsamt mehr notwendig. Die Kopplung an eine Sieben-Tage-Inzidenz von 35 entfällt.

Als Anlage 2 beigefügt sind die Änderungsverordnung im Änderungsmodus sowie der Buß-
geldkatalog (Anlage 3).

 

Schuljahr 2021/2022 - Schule im Regelbetrieb

Das Ministerium für Bildung (MB) hat mit dem als Anlage 4 beigefügten Schulleiterbrief vom 20.08.2021 über die für den Beginn des neuen Schuljahres 2021/22 gelten Maßnahmen informiert.
Demnach starten im neuen Schuljahr alle Schulen im Regelbetrieb. Die Umsetzung der allgemeinen Schulpflicht erfolgt mittels der Durchführung des Präsenzunterrichts bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte - hier der Rahmenplan-HIA-Schule.
Das MB weist darauf hin, dass der Regelbetrieb an den Schulen langfristig jedoch nur möglich ist, wenn die Grundregeln zur Testpflicht, zur Maskenpflicht und zum Impfen eingehalten werden.
Im Weiteren teilt das MB mit, dass für das neue Schuljahr der Rahmenplan-HIA-Schule überarbeitet wurde.

Wegen der Einzelheiten, auch zum Umgang mit Einschulungsfeiern, verweisen wir auf den als Anlage beigefügten Schulleiterbrief vom 20.08.2021 und bitten um Kenntnisnahme.

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Anlage 1 - 230821.PDF
1.6 MB
Anlage 2 - 230821.PDF
0.8 MB
Anlage 3 - 230821.PDF
0.7 MB
Anlage 4 - 230821.PDF
2.6 MB
Begründung - 260821.PDF
0.5 MB
Begründung Lesefassung - 260821.PDF
0.5 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 11.08.2021

Beschlüsse der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. August 2021

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder haben gemeinsam mit der Bundeskanzlerin die als Anlagen beigefügten Beschlüsse gefasst. Die Beschlüsse beinhalten sowohl die Hochwasserhilfe als auch Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie.

Die Einzelheiten bitten wir den beigefügten Beschlüssen zu entnehmen.

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Anlage - 110821.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 03.08.2021

Dritte Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung

Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der Dritten Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 02.08.2021 (Anlage 1) die Regelungen der 14. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung verlängert.

Die Verordnung tritt am 04.08.2021 in Kraft und gilt bis zum 26.08.2021.

Die bekannten Hygiene- und Abstandsregelungen zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes sowie zu den Testvoraussetzungen gelten fort. Mit der Verlängerung der Verordnung über den 05.08.2021 hinaus sind wenige Anpassungen vorgenommen worden.

Für Pflegeheime gibt es weitere Lockerungen: Die Kontaktempfehlung in den Einrichtungen entspricht nun der allgemeinen Kontaktempfehlung. Die Maskenpflicht für Besucher gilt nur noch auf den Gängen und nicht mehr in Gemeinschaftsräumen am Sitzplatz.

Im Bereich der Schulen wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Präsenzpflicht entfallen.

Als weitere Anlagen beigefügt sind:

  •  die Gesamtfassung mit Änderungsmodus (Anlage 2),
  • die Gesamtfassung in der Lesefassung (Anlage 3) sowie
  • die Begründung mit Änderungsmodus (Anlage 4).

Wir bitten um Kenntnisnahme.

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030821 - Anlage 1.PDF
1 MB
030821 - Anlage 2.PDF
0.8 MB
030821 - Anlage 3.PDF
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030821 - Anlage 4.PDF
1 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 19.07.2021

Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 13.07.2021. Im Nachgang dazu übersenden wir die Begründung zur Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung im Änderungs- und Lesemodus (Anlagen 1 und 2) und bitten um Kenntnisnahme.

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Anlage 1 - 190721.PDF
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Anlage 2 - 190721.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 13.07.2021

Zweite Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungs-verordnung Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat am 12.07.2021 die Zweite Verordnung zur Ände-rung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Anlage 1) inkl. Bußgeldkata-log (Anlage 2) unterzeichnet. Die Verordnung wird am 13.07.2021 verkündet und tritt am 14.07.2021 in Kraft. Am 05.08.2021 tritt die Änderungsverordnung außer Kraft. Als weitere Anlagen3 und 4 beigefügt sind die Änderungsverordnung sowie der Bußgeldka-talog im Änderungsmodus. Die zentralen Änderungen der Zweiten Verordnung zur Änderung der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung sind der als Anlage 5 beigefügten Pressemitteilung der Staatskanzlei vom 12.07.2021 zu entnehmen.

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sgsa - 130721.PDF
23 KB
Anlage 1 - 130721.PDF
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Anlage 2 - 130721.PDF
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Anlage 3 - 130721.PDF
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Anlage 4 - 130721.PDF
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Anlage 5 - 130721.PDF
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Bürgerbeteiligung über Zukunft der Bergbaufolgelandschaft Profen

Bis zum 9. Juli 2021 können alle interessierten Bürgerinnen und Bürger die Zukunft der Bergbaufolgelandschaft Profen mitgestalten. Vorschläge können per Email an info@luerek-profen.de gesendet werden. Der bisherige Konzeptentwurf des „Län-derübergreifenden Regionalen Entwicklungskonzepts für die Bergbaufolgelandschaft Profen (LüREK)“ ist auf der Website www.luerek-profen.de als Download verfügbar.
Bis Ende September 2021 sollen ein Konzept entstehen, dass die Entwicklungen der Region für die nächsten 25 Jahre skizziert. Die untersuchte Region umfasst die sie-ben Städte und Gemeinden Zeitz, Teuchern, Hohenmölsen, Lützen, Pegau, Elster-trebnitz und Elsteraue.
LüREK ist eine von rund 25 regionalwirtschaftlichen Untersuchungen des Strukturwandelprojektes „Innovationsregion Mitteldeutschland“. Gemeinsam mit den Landkreisen Altenburger Land, Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Leipzig, Mans-feld-Südharz, Nordsachsen und Saalekreis und den Städten Halle (Saale) und Leipzig entwickelt die Europäische Metropolregion Mitteldeutschland (EMMD) neue Strategien und Projekte. Themen wie „Verkehrsinfrastruktur“, „Natur und Landschaft“, „Wirtschaft und Arbeitsmarkt“ sowie „Kultur, Tourismus und Erho-lung“ stehen dabei im Vordergrund, um den Strukturwandel in der Region aktiv zu gestalten.

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2021-07-02_PM_LÜREK Öffentlichkeitsbeteiligung.pdf
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 30.06.2021

Anbei finden Sie die aktuellen Nachrichten zum Coronavirus vom 30.06.2021.

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Anlage 1 - 300621.PDF
1.4 MB
Anlage 2 - 300621.PDF
1.1 MB

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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 29.06.2021

Anbei finden Sie die aktuellen Nachrichten zum Coronavirus vom 29.06.2021.

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sgsa - 290621.PDF
32 KB
Anlage 1 - 29062021.XLSX
16 KB
Anlage 2 - 290621.PDF
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 24.06.2021

Änderungsverordnung zur Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Wir nehmen Bezug auf unsere Aktuellen Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 17.06.2021. Die Landesregierung hat uns heute die bereits am 17.06.2021 verkündete Verordnung zur Än-derung der Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Anlage 1) sowie die dazuge-hörige Ausfertigung im Änderungsmodus (Anlage 2) und in der Lesefassung (Anlage 3) so-wie die dazugehörige Begründung (Anlage 4) übersandt. Die Änderungen betreffen ausschließlich die Regelung des § 16 (Verordnungsermächtigung) der Vierzehnten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung. Die Änderungsverordnung ist am 18.6.2021 in Kraft getreten.

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Anlage 1-3 - 240621.PDF
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Anlage 4 - 240621.DOCX
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Aktuelle Nachrichten zum Thema Corona-Virus vom 17.06.2021

Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Die von der Landesregierung am 15.06.2021 beschlossene Vierzehnte SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung (Anlage 1) tritt heute in Kraft. Die dazugehörige Ausfertigung im Änderungsmodus und im Lesemodus sind als Anlagen 2 und 3 beigefügt. Im Weiteren ist der Bußgeldkatalog im Lese- und Änderungsmodus (Anlagen 4 – 6) beigefügt. Vorsorglich weist die Staatskanzlei darauf hin, dass bereits die 1. Änderungsverordnung zur 14. SARS-CoV-2-EindV in der Abstimmung ist. Es werden voraussichtlich lediglich im § 16 (Verordnungsermächtigung) die Absätze 3, 4 und 5 geändert (Verzicht auf Testpflicht bei Stadtführungen). Die weiteren beabsichtigten Änderungen sollen der Klarstellung dienen.

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Anlage 1 - 170621.PDF
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Anlage 2 - 170621.PDF
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Anlage 3 - 170621.PDF
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Anlage 4 - 170621.DOCX
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Anlage 5 - 170621.PDF
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Anlage 6 - 170621.PDF
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