1. Schulbetrieb ab 31.05.2021
Das Ministerium für Bildung hat uns den als Anlage1 beigefügten Schulleiterbrief zur Orga-nisation des Schulbetriebs ab dem 31.05.2021 zur Kenntnis gegeben. Auf Grund der positiven Entwicklung der Pandemielage ist es ab diesem Tag möglich, dass die Schulen auch wieder in den Regelbetreib wechseln können – die Entscheidung darüber obliegt den einzelnen Schulleitungen. Ab dem 07.06.2021 gilt für alle Schulen wieder der Regelbetrieb.
2.Lieferung MNS und FFP-2-Masken
Das Ministerium für Bildung hat mitgeteilt, dass am Dienstag, den 01.06.2021, den Landkreisen und kreisfreien Städten eine neue Lieferung von Mund-Nasen-Schutzmasken und FFP-2-Masken für die Lehrkräfte zugehen wird. Die Anzahl der Masken ist so aufgestellt, dass jede Lehrkraft eine MNS-Maske pro Tag (42 Tage bis zu den Sommerferien) und pro Woche eine FFP-2-Maske erhält (insgesamt 9 Wochen bis zu den Sommerferien).
Die jeweilige Anzahl an Masken sind der als Anlage 2 beigefügten Tabelle zu entnehmen.
Das MB weist zur Lieferung von MNS und FFP-2-Masken ergänzend darauf hin, dass es sich um folgende Abpackungen handelt:
- MNS-Masken, 50 Stück in einer Packung, insgesamt in einem Umkarton 2.000 Stück (also 40 Packungen a 50 Stück)
- FFP-2-Masken, 6 Stück in einer Packung, insgesamt in einem Umkarton 1.440 Stück (also 240 Packungen a 6 Stück).
Als Anlage 3 beigefügt erhalten Sie dazu die Übersicht des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration zum Umfang der Lieferung. Die Spalten FFP-2-Masken gerundet und MNS-Masken gerundet werden ausgeliefert.
Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung zur Durch-führung von Modellprojekten gemäß § 15 der 13. SARS-CoV-2-EindV im Bereich Beherbergung, Gastronomie, Freizeit und Handel Stand: 26. Mai 2021
Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung hat mit Datum vom 26. Mai 2021 einen Erlass für die Durchführung von Modellprojekten gemäß §15 der 13. SARS-CoV-2 EindV für den Bereich Beherbergung, Gastronomie, Freizeit und Handel erlas-sen (Anlage 4).
Zur Durchführung eines Modellprojektes nach § 15 der 13. SARS-CoV-2-EindV Sachsen-Anhalt vom 21. Mai 2021 in Einrichtungen der Beherbergung, Gastronomie, Freizeit so-wie im Handel (Ladengeschäfte), stellt der antragsberechtigte Landkreis/die antragsbe-rechtigte kreisfreie Stadt beim Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisie-rung des Landes Sachsen-Anhalt unter der MailadresseModellproiekt@mw.sachsen-an-halt.de einen Antrag für jedes Modellprojekt unter Verwendung des diesem Erlass beige-fügten Antragsformulars (Anlage 5).
Die Antragstellerin/der Antragsteller beschreibt in dem Antrag das geplante Modellprojekt und den damit versprochenen Erkenntnisgewinn zunächst im Zusammenhang und versi-chert, die im Erlass aufgeführten Voraussetzungen zur Durchführung des Modellprojektes zu erfüllen und fortlaufend zu überwachen.
Weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Erlass und dem Antragsformular.
1. Meldung der Schließungszeiten bis spätestens 10.6.2021 - GEMA beendet Corona-Gutschriftenaktion
Wir kommen zurück auf unsere Ausführungen zum o.g. Thema der Corona Rundschreiben vom 26.03.2021 und 30.04.2021.
Die GEMA informiert aktuell, dass sie die auf Kulanz beruhende Corona-Gutschriftaktion für behördlich veranlasste Schließungszeiten zum 31. Mai 2021 einstellt. Betriebe/Musiknutzer haben nur noch bis zum 10. Juni 2021 Zeit, Anträge für Gutschriften, die den Zeitraum 01.01.2021-31.05.2021 betreffen, zu stellen und ihre Schließungszeiten im Onlineportal der GEMA unter www.gema.de/portal anzugeben.
Achtung: Nach Ablauf der Frist endet die Möglichkeit, Gutschriften für das Jahr 2021 zu erhalten.
Ab dem 1. Juni 2021 wird die GEMA somit für vertraglich vereinbarte Dauernutzungen (Jahres-, Quartals- und Monatsverträge) entsprechende Rechnungen stellen und die Vergütungen einziehen. Betriebe, die aufgrund der behördlichen Anordnungen nach wie vor keine Öffnungsperspektive und keinen Anspruch auf die staatliche Überbrückungshilfe III haben, können sich weiter an die GEMA unter kontakt@gema.de wenden. Sofern die GEMA-Vergütung existenzbedrohend ist, wird die GEMA prüfen, ob weiterhin eine freiwillige Kulanzregelung gewährt werden kann.
Die meisten Betriebe, die ihre GEMA-Verträge gekündigt hatten, sind hiervon logischer Weise nicht betroffen. Diese sollten allerdings nicht versäumen, der GEMA die Musiknut-zung vor der Betriebswiedereröffnung zu melden und einen neuen GEMA-Vertrag abzuschließen.
Weiterführenden Informationen können Sie unter https://www.gema.de/musiknutzer/corona-virus-kundenunterstuetzung/umgang-mit-lizenzvertraegen abrufen.
2. Bund unterstützt Kulturveranstaltungen mit Sonderfonds
Das Bundeskabinett hat beschlossen, einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen in Höhe von bis zu 2,5 Milliarden Euro aufzulegen. Mit diesem Sonderfonds möchte der Bund ein breit gefächertes Angebot an Kulturveranstaltungen nach der langen Zeit der Pandemie wie-der ermöglichen. Damit sollen Konzerte, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und andere kulturelle Veranstaltungen wieder starten können. Da der Wiederbeginn des kulturellen Lebens immer noch mit pandemiebedingten Unsicherheiten verbunden ist, soll der Sonderfonds Schutz vor Beschränkungen der Besucherzahlen und anderen Restriktionen und Risiken bieten.
Weitere Einzelheiten können Sie der Pressemitteilung unter https://www.bundesfinanzminis-terium.de/nl/5f617a32-0942-4754-bceb-57265e9f4017 entnehmen.
Sobald weitere Einzelheiten zur Antragstellung und der inhaltlichen Ausgestaltung vorliegen, werden wir darüber informieren.
3. GEMA-Fernseh-Sondertarif zur Fußball-EM 2021
Die Bundesvereinigung der Musikveranstalter (BVMV), der auch der Deutsche Städtetag und der Deutsche Städte- und Gemeindebund angehören, hat darüber informiert, dass sie einen Fernseh-Sondertarif für das Aufstellen von Großbildschirmen anlässlich der Fußball-EM 2021 mit der GEMA vereinbart hat.
Die GEMA wird hierzu Ende Mai 2021 Gastronomen, Hoteliers und sonstige Veranstalter an-schreiben und den Sondertarif denjenigen anbieten, die bisher noch keine Fernseh-GEMA-Lizenz besitzen.
Das GEMA-Anschreiben an die Betriebe finden Sie vorab zur Kenntnis (Anlage 6).
Wir weisen darauf hin, dass in vielen Fällen der reguläre Fernsehtarif (für 2 Monate) günstiger als der GEMA-Sondertarif ist. Dies gilt insbesondere, wenn kleinere TV-Geräte (bis 106 cm Bilddiagonale = 42 Zoll) aufgestellt werden.
Ein ausführliches Merkblatt der BVMV mit wichtigen Fakten und Konditionen zur TV-Übertragung fügen wir bei (Anlage 7).