Bekanntmachung der Finanzverwaltung der VerbGem Unstruttal

Mitteilung des Steueramtes der Verbandsgemeinde Unstruttal

Das Steueramt der Verbandsgemeinde Unstruttal weist alle Steuerpflichtigen in den zur VerbGem Unstruttal gehörenden Städten und Gemeinden zur Zahlung der Steuern und Abgaben auf den nächsten Zahlungstermin hin.
Zum Zahlungstermin 15.2. werden für die Ratenzahler folgende Steuern fällig:
Grundsteuer A
Grundsteuer B
Gewerbesteuer
Hundesteuer


Bekanntmachung der Festsetzung der Grundsteuer A und B sowie der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2011

In den Städten und Gemeinden, in denen sich die Hebesätze für die Grundsteuer A und B und die Sätze für die Hundesteuer nicht verändern, ist aufgrund des § 28 des Grundsteuergesetzes und der entsprechenden Regelungen in den gemeindlichen Hundesteuersatzungen die gleiche Grund- und Hundesteuer wie im Jahr 2010 zu entrichten. Dies wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Die aus dem Jahr 2010 vorliegenden Steuerbescheide behalten somit ihre Gültigkeit auch für das Jahr 2011.
Sollten sich in den persönlichen und sachlichen Grundlagen zur Festsetzung der Grundsteuer A und B Änderungen ergeben, erfolgt auf der Grundlage des vom Finanzamts erlassenen Messbescheides eine Neuveranlagung mittels schriftlichem Bescheid.
Ein geänderter Steuerbescheid für die Hundesteuer wird den Steuerpflichtigen in dem Fall zugehen, indem die Gemeinde die Hundesteuersatzung ändert. Ebenfalls werden bei Änderung der Hebesätze in den Gemeinden geänderte Steuerbescheide erstellt.
Falls kein Abbuchungsverfahren genutzt wird, wird gebeten, die Grundsteuer und Hundesteuer für 2011 zu den Fälligkeitsterminen und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten Bescheid ergeben, auf das in diesem Bescheid angegebene Bankkonto zu überweisen.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese öffentliche Bekanntmachung kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der VerbGem Unstruttal, Markt 1, 06632 Freyburg schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen.
Die Einlegung eines Widerspruches entbindet Sie nicht von Ihrer Zahlungsverpflichtung, da der Widerspruch gemäß § 80 (2) Ziff. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann gemäß § 80 (5) VwGO bei dem Verwaltungsgericht Halle, Justizzentrum Halle, Thüringer Str. 16, 06112 Halle schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beantragt werden.



Wolfert
Leiterin Finanzverwaltung